Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 BMV-Ä
§ 1 BMV-Ä, Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen
(1) 1 Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die vertragsärztliche Versorgung. 2 Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V.
(2) Verbände der Krankenkassen im Sinne dieses Vertrages sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bzw. die von ihnen beauftragten Landesvertretungen des Verbandes der Ersatzkassen.
(3) Bestandteil dieses Vertrages sind der EBM und die besonderen Vereinbarungen in den Anlagen:
Anlage 1: | Psychotherapievereinbarung |
Anlage 2: | Vordruckvereinbarung |
Anlage 2a: | Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung |
Anlage 2b: | Vereinbarung über die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung |
Anlage 3: | Vereinbarungen über Qualitätssicherung nach § 135 Absatz 2 SGB V |
Anlage 4: | Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte |
Anlage 4a: | Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte |
Anlage 4b: | Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung |
Anlage 5: | Vertrag über die hausärztliche Versorgung |
Anlage 6: | Vertrag über den Datenaustausch |
Anlage 7: | Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten "Onkologie-Vereinbarung" |
Anlage 8: | Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gemäß § 87 Absatz 2b Satz 5 SGB V oder in hausärztlichen Praxen (Delegations-Vereinbarung) |
Anlage 9: | Besondere Versorgungsaufträge |
Anlage 9.1: | Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten |
Anlage 9.2: | Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening |
Anlage 11: | Vereinbarung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) |
Anlage 17: | Vereinbarung zur bundesweiten Anerkennung von regionalen Sondervertragsregelungen (Knappschaft) |
Anlage 19: | Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des G-BA (§ 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (§ 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a SGB V) |
Anlage 20: | Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte |
Anlage 21: | Vereinbarung zur Umsetzung des Wohnortprinzips gemäß § 83 in Verb. mit § 87a Absatz 3 SGB V (1. 1. 2009) |
Anlage 22: | (weggefallen) |
Anlage 23: | Anforderungskatalog AVWG — Anforderungen an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen (Anlage zu § 29 BMV-Ä) |
Anlage 24: | Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 SGB V |
Anlage 25: | Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag) |
Anlage 26: | Anforderungskatalog nach § 73 Absatz 9 SGB für die Verordnung von DiGA |
Anlage 27: | Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen |
Anlage 28: | Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen |
Anlage 29: | Anforderungskatalog nach § 73 Absatz 8 SGB V für die Verordnung von Heilmitteln. |
Anlage 30: | Vereinbarung nach § 87 Absatz 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung |
Anlage 31: | Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Absatz 2a Satz 7 SGB V |
Anlage 31a: | Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 291g Absatz 1 Satz 1 SGB V |
Anlage 31b: | Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V |
Anlage 32: | Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Absatz 7b Satz 3 SGB V |
Anlage 33: | Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V |
Anlage 34: | Vereinbarung über ärztliche Leistungen und deren Vergütung im Zusammenhang mit vorläufig zur Erprobung in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen gemäß § 87 Absatz 5c Satz 2 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung |
Anlage 35: | Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen der Abrechnung von Sachkosten aus dem Abschnitt 40.12 EBM "Kostenpauschalen für Sachkosten im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe" (Kryo-Vereinbarung) |
(4) Bestandteil dieses Vertrages sind auch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V.
(5) Soweit sich die Vorschriften dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften und der Anlage 1 (Psychotherapie-Vereinbarung) zu diesem Vertrag nichts Abweichendes ergibt.
(6) Insbesondere folgende Vorschriften finden für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Anwendung, soweit sich aus § 73 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 SGB V nicht etwas anderes ergibt: § 2 Absatz 1 Nummern 2 bis 8, 10 und 11 sowie 9, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht, § 17 Absätze 4, 6 und 7, §§ 22, 25 bis 32, §§ 38 bis 40.
(7) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und seiner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Medizinische Versorgungszentren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizinischer Versorgungszentren folgt.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten