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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 BMV-Ä
§ 42 BMV-Ä, Blankoformularbedruckungsverfahren
(1) 1 Die Erzeugung von Formularvordrucken im Rahmen der Blankoformularbedruckung ist dann möglich, wenn die eingesetzte Software von der Prüfstelle bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Spezifikationen zertifiziert ist. 2 Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer. 3 Der Einsatz der zertifizierten Software ist gebunden an die jeweils in die Zertifizierung einbezogenen Formularmuster. 4 Die Prüfnummer ist maschinell auf das Formular zu übertragen.
(2) 1 Informationen über auftretende Probleme werden an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung weitergeleitet. 2 Diese prüft den Sachverhalt und weist den Vertragsarzt bei Bedarf auf die vorschriftsgemäße Nutzung der Blankoformularbedruckung hin. 3 Hinweise zu Problemen, die aus der eingesetzten Software resultieren, werden an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergeleitet.
(3) 1 Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2 Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3 Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. 4 Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleistet sind. 5 Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.
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