Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 282 AktG
§ 282 AktG, Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
1 Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. 2 Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.
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