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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 ArbGG
§ 33 ArbGG, Errichtung und Organisation
1 In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2 § 14 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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