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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76 BGB
§ 76 BGB, Eintragungen bei Liquidation
(1) 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2 Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
(2) 1 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. 2 Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. 3 Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. 4 Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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