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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 355 BGB
§ 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 neugefasst durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642).
(1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. 3 Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 4 Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 5 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) 1 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2 Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1 Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2 Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3 Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. 4 Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
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