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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 587 BGB
§ 587 BGB, Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
(1) 1 Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. 2 Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(2) 1 Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. 2 § 537 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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