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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1586a BGB
§ 1586a BGB, Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).
(2) 1 Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe. 2 Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
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