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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1783 BGB
§ 1783 BGB, Übergehen der benannten Person
§ 1783 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5. sie sich nicht binnen 4 Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- 1. sie den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
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