Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2345 BGB
§ 2345 BGB, Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) 1 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Absatz 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2 Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Absatz 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
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