Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26b EGAktG
§ 26b EGAktG, Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 AktG wegen der vom 1. 7. 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. 6. 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten