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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 EStG
§ 105 EStG, Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie
§ 105 angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl. I S. 2886), neugefasst durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(1) 1 Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. 2 Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 EUR beträgt. 3 Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. 4 Sie gilt insoweit als Steuervergütung. 5 Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.
(2) 1 Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. 2 Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich aufgrund des Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit 0 EUR anzusetzen. 3 Auch in den Fällen des § 25 gilt, ungeachtet des § 56 Satz 1 EStDV, der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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