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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 155a FamFG
§ 155a FamFG, Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) 1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 BGB. 2 Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
(2) 1 § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. 2 Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis § 195 ZPO zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) 1 In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 BGB soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. 2 § 162 ist nicht anzuwenden. 3 Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 SGB VIII zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 SGB VIII genannten Zwecken formlos mit.
Satz 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(4) 1 Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. 2 § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) 1 Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2 § 1626d Absatz 2 BGB gilt entsprechend.
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