Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SGB VI
§ 1 SGB VI, Beschäftigte
1 Versicherungspflichtig sind
- 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem SGB III besteht die Versicherungspflicht fort,
- 2. behinderte Menschen, die
- a) in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind,
- b) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
Buchstabe a geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
- 3. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX,
- 4. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Nummer 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2959) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522).
- 1. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden,
- 2. Teilnehmer an dualen Studiengängen und
- 3. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl. I S. 2861). Satz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Zu § 1 siehe RS 1991/01 Ziff. A.I, RS 1997/01 Ziff. B, RS 2007/06, RS 2016/07, RS 2023/07.
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