Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 SGB VI
§ 5 SGB VI, Versicherungsfreiheit
(1) 1 Versicherungsfrei sind
- 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
- 3. Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
Nummer 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
- 1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
- 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
- 3. innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
- 4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl. I S. 1302).
(2) 1 Versicherungsfrei sind Personen, die eine
- 1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV oder
- 2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verb. mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verb. mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 SGB IV
Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(4) 1 Versicherungsfrei sind Personen, die
- 1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
- 2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten oder
- 3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
Zu § 5 siehe RS 1991/01 Ziff. A.II, RS 2016/07.
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