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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 SGB VI
§ 8 SGB VI, Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(1) 1 Versichert sind auch Personen,
- 1. die nachversichert sind oder
- 2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
(2) 1 Nachversichert werden Personen, die als
- 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
- 3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
- 4. Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten
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