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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB VI
§ 34 SGB VI, Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
§ 34 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
- 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2. Erziehungsrente oder
- 3. andere Rente wegen Alters.
Zu § 34 siehe RS 1991/01 Ziff. D..
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