Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76d SGB VI
§ 76d SGB VI, Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.
§ 76d eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
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