Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 96a SGB VI
§ 96a SGB VI, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
§ 96a neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
(1a) 1 Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2 Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem 1/12 des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 % von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3 Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(1b) (weggefallen)
Absatz 1b gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
- 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch 6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
- 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
- 3. bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(2) 1 Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2 Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3 Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
- 1. das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt, oder
- 2. das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.
(3) 1 Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
- 1. Krankengeld,
- a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 2. Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
- a) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b) das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 3. Übergangsgeld,
- a) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
- b) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
- 4. die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV genannten Sozialleistungen.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
- 1. Verletztengeld und
- 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Satz 3 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
(5) 1 Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 2 Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(6) 1 Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2 In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. 3 Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(7) 1 Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2 Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. 3 Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.
Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(8) 1 Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. 2 Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 SGB X bleibt unberührt. 3 Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 SGB X), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 SGB X) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X).
Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(9) 1 Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 EUR ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 2 Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten