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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 109 SGB VI
§ 109 SGB VI, Renteninformation und Rentenauskunft
§ 109 neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
(1) 1 Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. 2 Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle 3 Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. 3 Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. 4 Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. 5 Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) 1 Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. 2 Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
Satz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
- 2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
- 3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
- 4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
- 5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
- 1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
- 2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
- 3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
- a) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- b) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
- c) nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
Buchstabe c geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
- zu zahlen wäre,
- 4. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
- 5. allgemeine Hinweise
- a) zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
- b) zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
- c) zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
Buchstabe c geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
- 6. Hinweise
- a) zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
- b) zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
Nummer 6 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(5) 1 Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2 Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b SGB X erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3 Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. 4 Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. 5 Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Absatz 4 FamFG ergeben sich die nach § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
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