Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 212b SGB VI
§ 212b SGB VI, Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen
§ 212b eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1 Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen durchzuführen. 2 § 212a Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. 3 § 212a Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4 § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, 4 und 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB X gilt entsprechend.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten