Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 229 SGB VI
§ 229 SGB VI, Versicherungspflicht
(1) 1 Personen, die am 31. 12. 1991 als
- 1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
- 2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(1a) 1 Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. 11. 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2 Sie können bis zum 31. 12. 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013).
(1b) 1 Personen, die am 28. 6. 2011 aufgrund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2 Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. 6. 2012 gestellt werden. 3 Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) Handwerker, die am 31. 12. 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.
(2a) Handwerker, die am 31. 12. 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183).
(3) 1 § 2 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b 2. Halbsatz und Satz 4 Nummer 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. 1. 1999 bis zum 1. 7. 2006 ausgeübt worden ist. 2 § 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. 5. 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. 1. 1999 bis zum 30. 4. 2007 beschäftigt wurden.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. 12. 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Absatz 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.
(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. 12. 2022.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(5) Personen, die am 31. 12. 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. 1. 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. 12. 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(6) 1 Personen, die am 31. 3. 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. 4. 2003 geltenden Fassung von § 8 SGB IV oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2 Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3 Die Befreiung wirkt vom 1. 4. 2003 an, wenn sie bis zum 30. 6. 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4 Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 5 Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nummer 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. 7. 2004.
Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621). Satz 1 geändert durch 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(7) 1 Selbständig Tätige, die am 31. 12. 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV in der bis zum 31. 12. 2012 geltenden Fassung ist. 2 Personen, die am 31. 12. 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. 1. 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verb. mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. 12. 2014 versicherungspflichtig.
Absatz 7 neugefasst durch 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
(8) Selbständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. 2. 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur HwO zum 14. 2. 2020 versicherungspflichtig würden.
Absatz 8 angefügt durch G vom 6. 2. 2020 (BGBl. I S. 142).
(9) 1 § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. 6. 2020 begonnen werden. 2 Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
- 1. Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
- 2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.
Absatz 9 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Zu § 229 siehe RS 1991/01 Ziff. A.I, RS 2022/13 Ziff. A.III.
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