Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 268 SGB VI
§ 268 SGB VI, Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. 7. 1977 geschiedene Ehegatten
Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. 7. 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
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