Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 284 SGB VI
§ 284 SGB VI, Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
1 Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 BVFG und des § 1 BEvakG, die
- 1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
- 2. binnen 3 Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).
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