Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 286g SGB VI
§ 286g SGB VI, Erstattung von nach dem 21. 7. 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen
§ 286g eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
1 Nach dem 21. 7. 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
- 1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. 7. 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
- 2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.
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