Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 289a SGB VI
§ 289a SGB VI, Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich
1 Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2 Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3 Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten