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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 293 SGB VI
§ 293 SGB VI, Vermögensanlagen
(1) 1 Das am 1. 1. 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2 Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(2) Die am 31. 12. 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. 12. 1991 bestanden haben, gehalten werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
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