Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 307h SGB VI
§ 307h SGB VI, Evaluierung
Bis zum 31. 12. 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.
§ 307h eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
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