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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 317a SGB VI
§ 317a SGB VI, Neufeststellung
§ 317a eingefügt durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).
(1) 1 Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 v. H. berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. 10. 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. 10. 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1 Bestand am 31. 12. 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 v. V. berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. 10. 2013 neu festgestellt. 2 Bei der Neufeststellung sind das am 1. 1. 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. 10. 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(3) 1 Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. 5. 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. 5. 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. 5. 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. 5. 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. 7. 2020 neu festzustellen und zu leisten. 2 Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. 7. 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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