Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB VII
§ 39 SGB VII, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) Neben den in § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie in den §§ 73 und 74 SGB IX genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen
- 1. Kraftfahrzeughilfe,
- 2. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.
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