Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 144 SGB VII
§ 144 SGB VII, Dienstordnung
(1) Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden.
Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. 1. 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. 12. 2022 bereits einer Dienstordnung.
Absatz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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