Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 59 SGG
§ 59 SGG, [Unwirksamkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen]
1 Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2 Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten