Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107 SGG
§ 107 SGG, [Mitteilung über den Inahalt der Beweisaufnahme]
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.
§ 107 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208).
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