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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 210 SGG
§ 210 SGG, [Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX]
§ 210 eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
(1) 1 Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX, die am 23. 6. 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
(2) 1 Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 SGB V und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 SGB XI, die am 1. 1. 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2 Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3) 1 Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a SGB V, der Schlichtungsstelle nach § 319 SGB V, des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 SGB XI und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 SGB XI sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 SGB XI in der am 31. 12. 2022 geltenden Fassung), die am 1. 1. 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. 2 Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.
Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
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