Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 190 VwGO
§ 190 VwGO
(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberührt:
- 1. Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. 8. 1952 (BGBl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze,
- 2. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. 7. 1951 (BGBl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 22. 12. 1954 (BGBl. I S. 501),
- 3. (weggefallen)
- 4. das Flurbereinigungsgesetz vom 14. 7. 1953 (BGBl. I S. 591),
- 5. das Personalvertretungsgesetz vom 5. 8. 1955 (BGBl. I S. 477),
- 6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. 12. 1956 (BGBl. I S. 1066),
- 7. das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) in der Fassung vom 8. 12. 1956 (BGBl. I S. 908),
- 8. § 13 Absatz 2 PatG und die Vorschriften über das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.
(2) und (3) (weggefallen)
Aktionen
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Kontaktformular
Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Weitere Kontakt- und Bankdaten
Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.