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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 ZPO
§ 79 ZPO, Parteiprozess
(1) 1 Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. 2 Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) 1 Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
- 1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
- 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 AO, § 11 LPartG), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
- 3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
- 4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG), und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 KrZwMG im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3320), geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (30. 12. 2023).
(3) 1 Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2 Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3 Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) 1 Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. 2 Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
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