Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 186 ZPO
§ 186 ZPO, Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1) 1 Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1 Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. 2 Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1. die Person, für die zugestellt wird,
- 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
- 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten