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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 PStV
§ 70 PStV, Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
(1) 1 Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. 2 Anstelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 PStG werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1744) (1. 11. 2024). Satz 3 gestrichen durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.
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