Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 AM-RL
§ 15 AM-RL, Unwirtschaftliche Arzneimittel nach § 34 Absatz 3 SGB V
(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 3 SGB V genannten Arzneimittel sind als unwirtschaftlich von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen, weil
- 1. sie für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder
- 2. ihre Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann oder
- 3. ihr therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.
(2) Die durch Rechtsverordnung aufgrund des § 34 Absatz 3 SGB V von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht zusammengestellt (§ 93 Absatz 1 in Verb. mit § 34 Absatz 3 SGB V, sog. Negativliste). 1
1 Arzneimittelübersicht zu der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß Veröffentlichung im BAnz. am 18. 10. 2003, BAnz. Nr. 195a (Beilage) sowie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses.
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