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EuGH 15.06.2023 - C-411/22
EuGH 15.06.2023 - C-411/22 - URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) - 15. Juni 2023 ( *1) - „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a – Begriff ‚Leistungen bei Krankheit‘ – Geltungsbereich – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Soziale Vergünstigungen – Unterschiedliche Behandlung – Rechtfertigungsgründe – Covid-19 – Von der nationalen Gesundheitsbehörde angeordnete Absonderung von Arbeitnehmern – Vergütung dieser Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber – Erstattung an den Arbeitgeber durch die zuständige Behörde – Ausschluss von Grenzgängern, die aufgrund einer von der Behörde ihres Wohnsitzstaats getroffenen Maßnahme in Quarantäne sind“
Leitsatz
In der Rechtssache C-411/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2022, in dem Verfahren
Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H.,
Beteiligte:
Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
der Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwältin T. Katalan,
der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und F. Werni als Bevollmächtigte,
der tschechischen Regierung, vertreten durch O. Serdula, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,
der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Entscheidungsgründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) sowie des Art. 45 AEUV und des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: T GmbH) und der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (Österreich, im Folgenden: Verwaltungsbehörde) wegen der Weigerung Letzterer, der T GmbH eine Vergütung für den Verdienstentgang zu leisten, der ihren Arbeitnehmern während der Zeiträume der Quarantäne an ihren jeweiligen Wohnsitzen in Slowenien und Ungarn entstanden ist, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie angeordnet worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 883/2004
Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 883/2004 sieht in Abs. 1 vor:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
Leistungen bei Krankheit;
…“
Art. 5 dieser Verordnung bestimmt:
„Sofern in dieser Verordnung nicht[s] anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
…
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.“
Verordnung Nr. 492/2011
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 492/2011 sieht vor:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“
Österreichisches Recht
Das Epidemiegesetz 1950 vom 14. Oktober 1950 (BGBl. 186/1950) ist auf den Ausgangsrechtsstreit in der Fassung vom 25. September 2020 (BGBl. I 104/2020), was die §§ 7 und 32 betrifft, und in der Fassung vom 24. Juli 2006 (BGBl. I 114/2006), was § 17 angeht, anwendbar (im Folgenden: EpiG).
In § 7 („Absonderung Kranker“) EpiG heißt es:
„(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. …
…“
§ 17 („Überwachung bestimmter Personen“) EpiG bestimmt in Abs. 1:
„Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.“
In § 32 („Vergütung für den Verdienstentgang“) EpiG heißt es:
„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,
…
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. …
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Die T GmbH hat ihren Sitz in Österreich, wo sie ein Hotel betreibt.
Im vierten Quartal 2020 wurden mehrere Arbeitnehmer dieses Hotels Covid-19-Tests unterzogen, deren Ergebnis positiv war, was die T GmbH der österreichischen Gesundheitsbehörde mitteilte.
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in Slowenien und Ungarn hatten, ordnete die Behörde ihnen gegenüber keine Absonderungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des EpiG an, sondern unterrichtete die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten, die gegenüber diesen Arbeitnehmern Zeiträume der Quarantäne an ihren jeweiligen Wohnsitzen anordneten.
Während dieser Quarantänezeiträume zahlte die T GmbH den betroffenen Arbeitnehmern weiterhin ihre Arbeitsentgelte aus, und zwar, wie sich den Erklärungen der österreichischen Regierung entnehmen lässt, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ABGB und des Angestelltengesetzes (BGBl. 292/1921) in der sich aus dem Bundesgesetz BGBl. I 74/2019 ergebenden Fassung, die zur Anwendung kamen, da ihr Arbeitsvertrag dem österreichischen Recht unterlag.
Mit Eingaben vom 1. Dezember 2020 beantragte die T GmbH bei der Verwaltungsbehörde gemäß § 32 EpiG die Vergütung für den Verdienstentgang, der diesen Arbeitnehmern während der Quarantänezeiträume entstanden war. Sie ging davon aus, dass deren Vergütungsanspruch aufgrund der während dieser Zeiträume erfolgten Auszahlung ihres Arbeitsentgelts auf sie übergegangen sei. Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2020 wurden diese Anträge abgelehnt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) wies die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Es stellte fest, dass es sich bei den Unterlagen, die den Anträgen auf Vergütung beigelegt gewesen seien, um von ausländischen Behörden ausgestellte Verfügungen oder Bestätigungen einer über die betreffenden Arbeitnehmer verfügten Quarantäne handle, und nur ein Bescheid, der auf einer behördlichen Maßnahme nach dem EpiG beruhe und den Arbeitnehmern einen Verdienstentgang verursacht habe, den Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz entstehen lasse.
Die T GmbH erhob gegen diese ablehnenden Erkenntnisse außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht, in welchen sie vor allem die Vereinbarkeit des § 32 Abs. 1 und Abs. 3 EpiG in der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgenommenen Auslegung mit Art. 45 AEUV sowie der Verordnung Nr. 883/2004 anzweifelt.
Wäre die Vergütung nach § 32 EpiG als „Leistung bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen, müssten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die österreichischen Behörden und Gerichte nach Art. 5 Buchst. b dieser Verordnung eine von einem anderen Mitgliedstaat erlassene Absonderungsverfügung so berücksichtigen, als wäre sie von einer österreichischen Behörde vorgenommen worden. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht der Fall sei und diese Vergütung daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle. Insoweit weist es erstens darauf hin, dass der am Erwerb gehinderte Anspruchsberechtigte für einen Verdienstentgang vergütet werde, ohne unbedingt krank zu sein, da ihm aufgrund eines bloßen Krankheits- oder Ansteckungsverdachts eine Absonderungsmaßnahme habe auferlegt werden können. Zweitens diene die Anordnung einer Absonderungsmaßnahme nicht der Genesung der abgesonderten Person, sondern dem Schutz der Bevölkerung vor der Ansteckung durch diese Person, und die Vergütung nach § 32 EpiG habe nicht den Ersatz von Krankheits- oder Behandlungskosten zum Ziel.
In Bezug auf Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die in Rede stehende nationale Regelung als Voraussetzung für die Vergütung des Arbeitgebers mittelbar verlange, dass seine Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Inland hätten, und dass diese Voraussetzung daher eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern darstelle. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass Grenzgänger wie die bei der T GmbH beschäftigten, deren Ergebnisse bei Covid-19-Tests positiv gewesen seien, anders als in Österreich ansässige Arbeitnehmer, die sich in der gleichen Situation befänden, nicht von der österreichischen Behörde abgesondert worden seien. Sie seien jedoch aufgrund der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Maßnahmen Absonderungsmaßnahmen unterworfen worden, die denen vergleichbar seien, die diese Behörde verhängt habe. Für diese Maßnahmen in ihrem jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat sehe das EpiG keinen Anspruch auf Vergütung für Verdienstentgang vor. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat der Umstand, dass der Arbeitgeber, nachdem er das den auf diese Weise betroffenen Arbeitnehmern geschuldete Arbeitsentgelt ausgezahlt hat, einen vom Vergütungsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer abgeleiteten Anspruch geltend macht, keinen Einfluss auf diese Beurteilung.
Als mögliche Rechtfertigung einer solchen unterschiedlichen Behandlung kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine auf die öffentliche Gesundheit gestützte Rechtfertigung in Betracht kommen, da die Einhaltung der Quarantäneverfügungen durch die österreichischen Behörden nur im Inland überwacht werden könne, wo die pandemische Situation eine andere sein könne als in einem anderen Mitgliedstaat. Eine weitere Rechtfertigung könnte darin liegen, dass der österreichische Staat nur für die Erwerbsbehinderung eines Arbeitnehmers verantwortlich sei, der einer von den österreichischen Behörden angeordneten Absonderungsmaßnahme unterliege. Daher wären Grenzgänger im Fall einer Quarantäneverfügung, die von den Behörden ihres Heimatstaates angeordnet worden sei, an diesen Staat zu verweisen, um möglicherweise dort bestehende Vergütungsregelungen in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls zweifelt das vorlegende Gericht an der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Ungleichbehandlung.
Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Handelt es sich bei einem Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gebührt, und der zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist, wobei der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht, um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004?
Sind im Fall der Verneinung der ersten Frage Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der Arbeitnehmern aufgrund einer gesundheitsbehördlich verfügten Absonderung wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses entsteht (wobei die Vergütung zunächst vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern auszuzahlen ist und insoweit ein Ersatzanspruch gegen den Bund auf den Arbeitgeber übergeht), davon abhängig ist, dass die Absonderung durch eine inländische Behörde aufgrund nationaler epidemierechtlicher Vorschriften verfügt wird, so dass eine derartige Vergütung für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und deren Absonderung („Quarantäne“) durch die Gesundheitsbehörde ihres Wohnsitzstaats verfügt wird, nicht geleistet wird?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Leistung somit als Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie erstens den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf die Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände berücksichtigen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die erste Voraussetzung erfüllt ist, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung auf der Grundlage objektiver, gesetzlich festgelegter Kriterien gewährt wird, ohne dass die zuständige Behörde andere persönliche Umstände der Arbeitnehmer als ihre Absonderung und die Höhe ihres gewöhnlichen Arbeitsentgelts berücksichtigt.
In Bezug auf die zweite in Rn. 23 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ausdrücklich von „Leistungen bei Krankheit“ spricht.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass das Hauptziel von „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person ist und dass sie somit das Risiko einer Erkrankung abdecken (Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies ist jedoch bei einer Vergütung, wie sie § 32 EpiG vorsieht, nicht der Fall.
Zum einen macht es nämlich für die Erlangung der Vergütung keinen Unterschied, ob die Person, gegenüber der eine Absonderungsmaßnahme nach dem EpiG angeordnet wurde, wirklich krank ist oder nicht oder ob im vorliegenden Fall das mit der Covid-19-Erkrankung einhergehende Risiko eintritt oder nicht, da es für eine solche Absonderung ausreicht, dass diese Person in Bezug auf Covid-19 krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist. Zum anderen wird die Absonderung, für deren Einhaltung diese Vergütung einen Anreiz darstellen soll, nicht zur Heilung bzw. Genesung des Abgesonderten, sondern zum Schutz der Bevölkerung gegen Ansteckung durch Letzteren angeordnet.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Zur zweiten Frage
In Anbetracht der Verneinung der ersten Frage ist die zweite Frage zu beantworten, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 45 Abs. 2 AEUV die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst.
Der in dieser Bestimmung verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz wird auch in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 konkretisiert, der klarstellt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer (Urteil vom 28. April 2022, Gerencia Regional de Salud de Castilla y León, C-86/21, EU:C:2022:310, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnhaften Wanderarbeitnehmern als auch Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l’avenir des enfants [Kind des Ehegatten eines Grenzgängers], C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, erstreckte Begriff der „sozialen Vergünstigung“ umfasst alle Vergünstigungen, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern im Allgemeinen gewährt werden, und zwar hauptsächlich wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland, und deren Erstreckung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Union und daher auch ihre Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, und dieser Begriff der sozialen Vergünstigung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. Juni 2022, Kommission/Österreich [Indexierung der Familienleistungen], C-328/20, EU:C:2022:468, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Vergütung wie die nach § 32 EpiG stellt eine solche „soziale Vergünstigung“ dar. Nach dem Wortlaut von Abs. 1 dieses Paragrafen wird sie nämlich u. a. Personen, die gemäß diesem Gesetz abgesondert worden sind, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile geleistet.
Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der in Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen. Somit ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, wenn sie – obwohl sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist – sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse nationale d’assurance pension, C-731/21, EU:C:2022:969, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Ausgangsrechtsstreit steht fest, dass die Vergütung im Sinne des § 32 EpiG nur Personen geleistet wird, die gemäß diesem Gesetz, insbesondere gemäß dessen §§ 7 und 17, abgesondert worden sind. Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die so abgesonderten Personen im Allgemeinen im österreichischen Hoheitsgebiet ihren Wohnsitz haben. Dagegen wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grenzgänger, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, nicht gemäß diesem Gesetz, sondern nach den Gesundheitsvorschriften ihres Wohnsitzstaats abgesondert. Folglich werden die Vermögensnachteile, die durch ihre Absonderung entstanden sind, nicht nach § 32 vergütet.
Daraus folgt, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, dass der Anspruch auf diese Vergütung mittelbar an die Voraussetzung eines Wohnsitzes im österreichischen Hoheitsgebiet geknüpft ist. Nach den Kriterien, die sich aus der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, stellt eine solche Voraussetzung eines Wohnsitzes im Inland mangels Rechtfertigung eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, PF u. a., C-830/18, EU:C:2020:275, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 32 Abs. 3 EpiG die Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die von einer Absonderungsmaßnahme nach diesem Gesetz betroffen sind, verpflichtet sind, ihnen den Vergütungsbetrag auszuzahlen, und aufgrund dessen einen Anspruch gegenüber dem Staat haben, während die Arbeitgeber für die nach den Gesundheitsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats abgesonderten Grenzgänger nach dem EpiG keinen Anspruch auf Vergütung durch den österreichischen Staat für das Arbeitsentgelt haben, das sie ihnen während ihrer Absonderung weiterhin auszahlen.
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer leicht um ihre Wirkung gebracht werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten die darin enthaltenen Verbote schon dadurch umgehen könnten, dass sie den Arbeitgebern Verpflichtungen oder Voraussetzungen in Bezug auf einen von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auferlegen würden, die, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar zu ihrer Erfüllung verpflichtet würde, Beschränkungen seines Rechts auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV darstellen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft, C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Bezug auf das Vorliegen einer objektiven Rechtfertigung im Sinne der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung führen das vorlegende Gericht und die österreichische Regierung das Ziel der öffentlichen Gesundheit an. So diene die Vergütung für den Verdienstentgang während des Zeitraums der Absonderung dazu, die Einhaltung dieser von den Gesundheitsbehörden zur Verringerung der Infektionsrate getroffenen Maßnahme zu fördern. In diesem Zusammenhang sei die nur für die nach dem EpiG angeordneten Absonderungsmaßnahmen erfolgende Vergütung dadurch gerechtfertigt, dass die Einhaltung solcher Maßnahmen nur im Inland kontrolliert werden könne.
Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass es im Interesse der öffentlichen Gesundheit – die es nach Art. 45 Abs. 3 AEUV u. a. erlaubt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beschränken – liegt, wenn Absonderungsmaßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angeordnet werden und wenn die Zahlung einer Vergütung vorgesehen ist, um deren Einhaltung zu fördern.
Es eignet sich jedoch ganz offenbar nicht für die Erreichung dieses Ziels, die Vergütung nur an Personen auszuzahlen, die nach der nationalen Regelung, im vorliegenden Fall dem EpiG, abgesondert wurden, nicht aber insbesondere an Wanderarbeitnehmer, die aufgrund der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Gesundheitsmaßnahmen abgesondert wurden. Die Leistung einer Vergütung an solche Wanderarbeitnehmer könnte diese nämlich ebenso ermutigen, die ihnen auferlegte Absonderung einzuhalten, und zwar zugunsten der öffentlichen Gesundheit. Was außerdem die Möglichkeit betrifft, die Einhaltung der Absonderung zu kontrollieren, scheint – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – die Vergütung im Sinne von § 32 EpiG den Anspruchsberechtigten gewährt zu werden, weil eine Absonderungsmaßnahme ihnen gegenüber angeordnet wurde, und nicht, weil sie diese einhalten.
Das vorlegende Gericht und die österreichische Regierung tragen als mögliche Rechtfertigung auch vor, dass sich die Leistung einer Vergütung nur an Personen, die nach dem EpiG abgesondert seien, daraus ableite, dass der österreichische Staat nur im Hinblick auf diese Personen für die Behinderung des Erwerbs durch die Absonderungsmaßnahme verantwortlich sei und dass Wanderarbeitnehmer, die nach den Gesundheitsvorschriften ihres Wohnsitzmitgliedstaats abgesondert seien, sich an die zuständigen Behörden dieses Staates wenden könnten, um ihren etwaigen Anspruch auf eine Vergütung nach diesen Vorschriften geltend zu machen.
Eine solche Argumentation bezieht sich aber für sich genommen nicht auf ein besonderes Ziel, das eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertigen könnte. Soweit sie, wie insbesondere die tschechische Regierung ausführt, auf dem Bestreben beruhen soll, die finanziellen Kosten der Vergütung im Sinne des § 32 EpiG zu begrenzen, ist darauf hinzuweisen, dass Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen können, dass sie aber als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel darstellen und daher keine Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer rechtfertigen können (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn, wie die österreichische Regierung vorträgt, die Weigerung, den Verdienstentgang zu vergüten, der durch die nicht nach dem § 32 EpiG angeordneten Absonderungsmaßnahmen entstanden ist, eine ungerechtfertigte Bereicherung von Wanderarbeitnehmern verhindern soll, die auch von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat wegen der von den zuständigen Behörden dieses Staates vorgeschriebenen Absonderung entschädigt werden, ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass eine solche Weigerung über das hinausgeht, was zur Vermeidung einer solchen Überkompensierung erforderlich ist. Um diese Möglichkeit auszuschließen, genügt es nämlich, wie die Kommission ausgeführt hat, dass die österreichischen Behörden bei der Gewährung der Vergütung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bereits gezahlte oder geschuldete Vergütung berücksichtigen, gegebenenfalls durch Herabsetzung des Betrags.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ist dahin auszulegen, dass
die staatlich finanzierte Vergütung, die Arbeitnehmern für die durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile während ihrer Absonderung als an Covid-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gewährt wird, keine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union
sind dahin auszulegen, dass
sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Gewährung einer Vergütung für den Verdienstentgang, der den Arbeitnehmern aufgrund einer wegen eines positiven Covid-19-Testergebnisses verfügten Absonderung entsteht, davon abhängt, dass die Anordnung der Absonderungsmaßnahme durch eine Behörde dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Regelung verfügt wird.
Arastey Sahún
Biltgen
Passer
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am15. Juni 2023.
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Die Kammerpräsidentin
M. L. Arastey Sahún
( *1)Verfahrenssprache: Deutsch.
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