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EuGH 29.11.2016 - C 293/14 REC
EuGH 29.11.2016 - C 293/14 REC - BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) - 29. November 2016(*) - „Urteilsberichtigung“
Leitsatz
In der Rechtssache C 293/14 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2014, in dem Verfahren
Gebhart Hiebler
gegen
Walter Schlagbauer
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
„Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Am 23. Dezember 2015 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Hiebler (C 293/14, EU:C:2015:843) erlassen. 2 Rn. 34 dieses Urteils enthält in der deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist.
Gründe
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:
- „1. Die deutsche Sprachfassung von Rn. 34 des Urteils vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C 293/14, EU:C:2015:843), ist wie folgt zu berichtigen: „Ferner sind, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, helfende und vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt als von einer solchen Ausnahme ausgeschlossen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Deutschland, C 404/05, EU:C:2007:723, Rn. 44), da sie nicht die Wahrnehmung autonomer Entscheidungsbefugnisse umfassen, im Rahmen einer unmittelbaren staatlichen Aufsicht ergehen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Portugal, C 438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41, sowie SOA Nazionale Costruttori, C 327/12, EU:C:2013:827, Rn. 53) und nicht mit Zwangsbefugnissen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, C 114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder Befugnissen zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen einhergehen (vgl. entsprechend Urteile Anker u. a., C 47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, und Kommission/Portugal, C 438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44).“
- „2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.
Luxemburg, den 29. November 2016
Der Kanzler: A. Calot Escobar
Der Präsident: A. Tizzano
(*1) Verfahrenssprache: Deutsch.
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