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BAG 30.07.2024 - 4 AZB 4/24
BAG 30.07.2024 - 4 AZB 4/24 - Prozesskostenhilfe - Prozesskostenvorschuss - persönliche Angelegenheit - Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt
Normen
§ 127 Abs 3 ZPO, § 1360a Abs 4 S 1 BGB, § 114 ZPO, § 115 ZPO, § 615 BGB, § 1360 S 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 22. August 2023, Az: 48 Ca 13193/22, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 28. Dezember 2023, Az: 12 Ta 960/23, Beschluss
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Landeskasse Berlin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2023 - 12 Ta 960/23 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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I. Die Landeskasse Berlin (Staatskasse) wendet sich gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.
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Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen ihre Arbeitgeberin ua. auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt. Der Rechtsstreit endete aufgrund eines durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs der Parteien, in dem sich die Arbeitgeberin auch zur Zahlung des Annahmeverzugsentgelts verpflichtete.
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Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss der Klägerin gegen ihren Ehemann sei Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu bewilligen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat es nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und ihr für den auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gerichteten Klageantrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Hiergegen wendet sich die Landeskasse Berlin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II. Die Rechtsbeschwerde der Landeskasse Berlin ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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a) Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, der die Rechtsbeschwerde form- und fristgemäß eingelegt und begründet hat (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO), ist als Vertreter der Landeskasse Berlin (Staatskasse) unmittelbar postulationsfähig (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 34/15 - Rn. 5 mwN; BGH 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - Rn. 6).
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b) Der Landeskasse Berlin steht nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO ein Beschwerderecht zu.
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aa) Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind; die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Abs. 1 bis 3 ZPO nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 ZPO Beträge zu zahlen hat. Danach ist das Beschwerderecht der Staatskasse auf die Fälle beschränkt, in denen Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, rechtsfehlerhaft jedoch weder eine Ratenzahlung aus dem Einkommen noch eine Zahlung aus dem Vermögen der Partei angeordnet wurde (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 34/15 - Rn. 7; BGH 19. September 2012 - XII ZB 587/11 - Rn. 10). Dabei kann die Staatskasse auch geltend machen, dem Antragsteller stehe gegen seinen Ehegatten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu (Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 49). Das Beschwerderecht soll ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 10/6400 S. 42, 48 und BT-Drs. 10/3054 S. 50 f.) im Interesse der Länderhaushalte dazu dienen, zu Unrecht erfolgte Bewilligungen zum „Nulltarif“ zu korrigieren (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 34/15 - Rn. 7). Eine von der Staatskasse mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zu erreichen, ist nicht statthaft (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 34/15 - Rn. 7; BGH 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - Rn. 4).
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Das Beschwerderecht besteht für alle Rügen der zu günstigen Beurteilung der Bedürftigkeit und damit auch in den Fällen, in denen die Staatskasse geltend macht, die Partei könne die Kosten der Prozessführung insgesamt selbst tragen. Andernfalls könnte die Staatskasse zwar in den Fällen, in denen der Antragsteller tatsächlich (nur) einen Teil der Verfahrenskosten tragen kann, im Beschwerdewege eine Zahlungsanordnung erreichen, in Fällen, in denen seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sogar die gesamte Übernahme der Kosten zuließen, aber nicht (BGH 19. September 2012 - XII ZB 587/11 - Rn. 15).
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bb) Nach diesen Grundsätzen steht der Landeskasse Berlin das Beschwerderecht zu. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin auf ihre sofortige Beschwerde hin „ratenfreie Prozesskostenhilfe“ für den Zahlungsantrag bewilligt. Die Landeskasse Berlin begehrt mit ihrem Antrag, „den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufzuheben, soweit nicht von der Klägerin auf die Prozesskosten zu leistende Beträge festgesetzt worden sind“, nicht die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe, sondern die Anordnung einer Zahlungsbestimmung unter Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann. Dies hat die Landeskasse Berlin klargestellt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Ihr steht entgegen der Auffassung der Landeskasse Berlin kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB für die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen ihren Ehemann zu.
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a) § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten des eine persönliche Angelegenheit betreffenden Rechtsstreits zu tragen, einen Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ein solcher Prozesskostenvorschussanspruch gehört zum Vermögen der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, welches nach § 115 Abs. 3 ZPO im Rahmen des Zumutbaren vorrangig vor Prozesskostenhilfe für die Kosten der Rechtsverfolgung einzusetzen ist (vgl. BAG 5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - Rn. 8, BAGE 117, 344).
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b) Zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten iSd. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB können neben den nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) auch auf vermögensrechtliche Leistungen gerichtete Ansprüche eines Ehegatten gehören, insbesondere wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben (vgl. BGH 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59 - zu 3 der Gründe, BGHZ 31, 384). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Dritten ist eine persönliche Angelegenheit anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist, also eine personenbezogene Funktion hat (BGH 25. November 2009 - XII ZB 46/09 - Rn. 6). Daran fehlt es bei Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die in Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen eines Ehegatten entstanden sind, vor allem solchen, die aus Vertragsbeziehungen mit Dritten entstammen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (BGH 4. Oktober 2022 - VIII ZA 9/22 - Rn. 5; 27. August 2019 - VI ZB 8/18 - Rn. 8).
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c) Nach diesen Grundsätzen gehört eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber nicht zu den persönlichen Angelegenheiten iSv. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Sie wurzelt nicht in der ehelichen Lebensgemeinschaft und hat - anders als eine arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit - keine personenbezogene Funktion.
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aa) Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten sind persönliche Angelegenheiten iSv. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil beide Ehegatten verpflichtet sind, mit ihrer Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten und weil die Erwerbstätigkeit eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines Ehegatten und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt (BAG 29. Oktober 2007 - 3 AZB 25/07 - Rn. 7). Wegen der Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die Würde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsentfaltung (§ 242 BGB iVm. Art. 1 und 2 GG) weisen sie über den Streit im Rahmen eines bloßen schuldrechtlichen Austauschverhältnisses hinaus (vgl. BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 b der Gründe, BAGE 48, 122). Folgerichtig bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen haben (vgl. BAG 5. April 2006 - 3 AZB 61/04 - Rn. 9, BAGE 117, 344).
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bb) Die Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt weist dagegen keinen genügenden Bezug zur Person des klagenden Ehegatten auf (allgemein zu Entgeltklagen: BRHP/Beutler 5. Aufl. § 1360a Rn. 17; MüKoBGB/Weber-Monecke 9. Aufl. § 1360a Rn. 27; Soergel/Leiß 13. Aufl. § 1360a Rn. 87; Gottschalk/Schneider PKH/VKH 10. Aufl. Rn. 439; Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 14. Aufl. § 115 ZPO Rn. 91; Staudinger/Voppel [2024] § 1360a Rn. 71; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 115 Rn. 62; LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2022 - 21 Ta 1118/22 - zu II 2 a bb (2) (b) (aa) der Gründe; LAG Nürnberg 19. Juni 2018 - 3 Ta 58/18 - zu II 2 der Gründe; LAG Hamm 7. Dezember 2009 - 14 Ta 489/09 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2012 - 6 Ta 263/11 - zu II der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt 31. März 2009 - 2 Ta 25/09 - zu II 2 c bb ccc der Gründe).
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(1) Der Rechtsstreit betrifft nicht die mit der Erwerbstätigkeit verbundene Möglichkeit zur Persönlichkeitsentfaltung, sondern den wirtschaftlichen Ertrag aus dem Arbeitsverhältnis. Die damit verbundenen Fragen eines Verzugs und der Anrechnung von Zwischenverdienst oder Sozialleistungen begründen keinen hinreichend engen Bezug zu der Person des klagenden Ehegatten. Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb von einer persönlichen Angelegenheit auszugehen, weil das Ausbleiben von Arbeitsentgelt geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz eines Arbeitnehmers zu gefährden (vgl. BGH 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63 - zu III 5 c bb der Gründe, BGHZ 41, 104).
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(2) Allein die Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB) kann die Annahme einer persönlichen Angelegenheit ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Erfolg des Zahlungsbegehrens die eheliche Lebensgemeinschaft materiell berührt (BRHP/Beutler 5. Aufl. § 1360a Rn. 15; Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1360a Rn. 24; Soergel/Leiß 13. Aufl. § 1360a Rn. 87; MüKoBGB/Weber-Monecke 9. Aufl. § 1360a Rn. 26). Anderenfalls käme dem Merkmal der persönlichen Angelegenheit keine Bedeutung zu.
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(3) Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich entgegen der Auffassung der Landeskasse Berlin nichts Gegenteiliges entnehmen.
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(a) Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. November 2009 (- XII ZB 46/09 - Rn. 11) ausgeführt hat, die Prozesskostenvorschusspflicht sei als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähigen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft finde und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am nächsten komme, betraf dies die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich als persönliche Angelegenheit iSv. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB.
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(b) Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof zur Kostenvorschusspflicht ausgeführt, nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellung des Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, seien als persönliche Angelegenheiten iSd. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringe vielmehr zum Ausdruck, dass das gerichtliche Verfahren mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen und Beziehungen in Zusammenhang stehen müsse (BGH 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 - zu III 3 b cc der Gründe, BGHZ 156, 92; vgl. auch BGH 25. Januar 2007 - IX ZB 6/06 - Rn. 5).
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Das gilt auch für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und bei Beschwerden der Staatskasse (BGH 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - Rn. 4).
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