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BAG 18.05.2021 - 3 AZR 317/20
BAG 18.05.2021 - 3 AZR 317/20 - Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor
Normen
§ 14 BetrAVG, § 41 InsO, § 45 InsO, § 46 InsO, § 246 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Reutlingen, 28. Januar 2020, Az: 7 Ca 251/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 16. Juni 2020, Az: 15 Sa 2/20, Urteil
Leitsatz
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Bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden, um den Vorteil der sofortigen Fälligkeit auszugleichen.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2020 - 15 Sa 2/20 - aufgehoben.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28. Januar 2020 - 7 Ca 251/19 - abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe des Abzinsungszinssatzes bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Kläger aus übergegangenem Recht im Insolvenzverfahren geltend macht.
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Der klagende Pensions-Sicherungs-Verein VVaG ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2017 beim Amtsgericht Hechingen eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (- 10 IN 111/17 -). Diese hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen als unmittelbare Versorgungszusagen erteilt.
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Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene Betriebsrentenansprüche aus diesen Zusagen an und berichtigte diese Anmeldung mit Schreiben vom 10. Januar 2018. Die Summe der angemeldeten Ansprüche bezifferte der Kläger auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens mit 287.886,00 Euro. Dieser Summe liegt ein Abzinsungssatz von 3,74 vH zugrunde, was dem handelsbilanzrechtlich nach § 253 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 HGB iVm. § 1 Satz 1 der Rückstellungsabzinsungsverordnung für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen - optional anwendbaren - Zinssatz für Oktober 2017 entspricht.
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Der Beklagte hat die angemeldete Forderung überwiegend anerkannt, iHv. 3.833,00 Euro allerdings bestritten. Die Differenz ergibt sich daraus, dass der Beklagte auf der Basis ebenfalls eines versicherungsmathematischen Gutachtens den gesetzlichen Zinssatz von 4 vH gemäß § 246 BGB als Abzinsungssatz zugrunde legte.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung auch des streitigen Differenzbetrags zur Tabelle begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, bei der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Barwerts habe der Ausgleich des Vorteils der sofortigen Fälligkeit der Betriebsrentenansprüche durch Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB zu erfolgen. Maßgeblich seien nämlich die Kapitalanlagemöglichkeiten. Der Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB sei daher im Gegensatz zu dem starren gesetzlichen Zinssatz gemäß § 41 Abs. 2 InsO für die Abzinsung geeignet und angemessen. Der gesetzliche Zinssatz komme auch deshalb nicht in Betracht, weil § 46 Satz 2 InsO für die Wertberechnung bei unbestimmten Leistungen nicht auf § 41 InsO verweise.
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Der Kläger hat beantragt,
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über den bereits vom Beklagten festgestellten Betrag von 297.667,99 Euro hinaus weitere 3.833,00 Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH zur laufenden Nr. 98 der Insolvenztabelle festzustellen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, § 46 Satz 1 InsO konkretisiere die Schätzung nach § 45 InsO und verweise auf den gesetzlichen Zinssatz, also auf § 246 BGB. § 46 Satz 2 InsO erweitere diese Berechnungsart lediglich auf die wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt sei. Hingegen fehle es an jedem Anhaltspunkt im Gesetz für eine Anwendung des Zinssatzes in § 253 Abs. 2 HGB.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers auch ordnungsgemäß begründet.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 - Rn. 39 mwN). Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt ( BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 - aaO).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung gerade noch.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der auszulegenden Normen sprächen gegen den Rückgriff auf § 246 BGB, soweit es um die Schätzung des Barwerts sofort fällig gestellter Betriebsrentenansprüche in der Insolvenz nach § 45 InsO gehe. Es hat zu den einzelnen Auslegungskriterien nähere Ausführungen gemacht.
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b) Die Revisionsbegründung setzt sich zwar nicht im Einzelnen mit allen Argumenten des Landesarbeitsgerichts auseinander. Der Beklagte wendet aber mit näherer Begründung gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein, dessen Ansicht könne nicht gefolgt werden, da die Systematik der §§ 46, 45 und 41 Abs. 2 Satz 1 InsO an den gesetzlichen Zinssatz anknüpfe. Da die Parteien ausschließlich über die Rechtsfrage der zutreffenden Auslegung des § 46 Satz 2 InsO hinsichtlich des für die Abzinsung der streitgegenständlichen Forderung maßgeblichen Zinssatzes streiten, genügt dieser Angriff. Hätte der Beklagte mit seinem Ansatz Recht, die Systematik von § 46 InsO zwänge dazu, § 45 Satz 1 InsO allein auf die zu schätzende Dauer der Betriebsrentenverpflichtungen, nicht jedoch auf den angemessenen Abzinsungszinssatz anzuwenden, dann hätte seine Revision Erfolg.
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II. Die Revision ist begründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Der Antrag des Klägers ist darauf gerichtet, die streitige Forderung iHv. 3.833,00 Euro zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Kläger hat damit eine Feststellungsklage nach den §§ 179, 180 InsO erhoben.
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b) Dieser Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 InsO nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 InsO. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO ; BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 18 mwN).
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c) Auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 InsO ist erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger nun noch verfolgte und zur Insolvenztabelle angemeldete mit der vom Beklagten bestrittenen Forderung übereinstimmt. Insbesondere wird nicht die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt, was zur Unzulässigkeit der Klage führen würde (BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 19 mwN).
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2. Die Klage ist unbegründet. Die Forderung des Klägers ist - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - nicht iHv. weiteren 3.833,00 Euro zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH festzustellen, weil im Rahmen der erforderlichen Abzinsung dieser Insolvenzforderung gemäß § 46 Satz 2 iVm. § 46 Satz 1, § 45 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO der gesetzliche Zinssatz des § 246 BGB iHv. 4 vH zugrunde zu legen ist.
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a) Dem Kläger steht gegen den beklagten Insolvenzverwalter eine Insolvenzforderung dem Grunde und der Höhe nach im Umfang von 297.667,99 Euro gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aus übergegangenem Recht der Betriebsrentner zu. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Kläger verliert der Versorgungsberechtigte in der Insolvenz seines - ehemaligen - Arbeitgebers seinen Anspruch gegen diesen in dem Umfang, in dem der Kläger nach § 7 BetrAVG eintrittspflichtig ist. Es findet ein gesetzlicher Gläubigeraustausch statt. Dabei reicht der Forderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. BAG 22. September 2020 - 3 AZR 304/18 - Rn. 27 mwN). Dies führt zur Gläubigerstellung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers und Schuldners der Betriebsrentenansprüche (vgl. BAG 7. November 1989 - 3 AZR 48/88 - zu I der Gründe). Der hier angemeldete und anerkannte Betrag ergibt sich dabei aus einer versicherungsmathematischen Schätzung der Dauer der künftig zu zahlenden Betriebsrenten und einer Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 vH wie er in § 46 Satz 1 und § 41 Abs. 2 InsO iVm. § 246 BGB genannt ist.
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b) Dem Kläger steht allerdings keine weitere Insolvenzforderung iHv. 3.833,00 Euro zu, da eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz iHv. 4 vH - wie vom Beklagten zugrunde gelegt - zu erfolgen hat. Denn dieser Zinssatz ist für die Abzinsung bei der Berechnung von Insolvenzforderungen, die sich nicht auf bereits fällige Forderungen richten, allgemein maßgeblich. Das ergibt die Auslegung der §§ 41, 45 und 46 InsO.
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aa) Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig. Diese Fiktion der Fälligkeit gilt auch für monatlich zu zahlende Betriebsrentenforderungen. Aufgrund der sofortigen Fälligkeit ist die Höhe der für fällig erklärten Forderungen zu ermitteln, sofern es sich - wie bei Betriebsrenten aufgrund der unbestimmten Dauer - nicht um einen bestimmten Geldbetrag handelt. Für bestimmte Forderungen sieht § 41 Abs. 2 InsO - soweit sie unverzinslich sind - eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vor.
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bb) Für die auf den Kläger übergegangenen Forderungen - die Betriebsrentenansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer der insolventen Schuldnerin - gilt insoweit § 46 Satz 2 InsO, da es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. Deren monatlicher Betrag ist bestimmt, aber die Dauer der Leistungen ist unbestimmt, da nicht bekannt ist, wie lange die jeweilige Betriebsrente zu zahlen ist. Nach § 46 Satz 2 InsO ist bei wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag bestimmt, aber deren Dauer unbestimmt ist, § 45 Satz 1 InsO entsprechend anzuwenden. Dh. es hat bei der Umrechnung der sofort fällig gestellten Forderung eine Schätzung - bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 45 Satz 1 InsO) - zu erfolgen. Für die insoweit notwendige Kapitalisierung durch Schätzung gelten - auch im Fall des Übergangs der Forderungen auf den Kläger - versicherungsmathematische Grundsätze (zur Konkursordnung: BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu I der Gründe, BAGE 60, 32; 16. März 1972 - 3 AZR 191/71 - zu I 5 c der Gründe, BAGE 24, 204; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 13 und Rn. 26).
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cc) Neben der Bewertung der ungewissen Laufzeit der jeweiligen betrieblichen Renten unter Zugrundelegung biometrischer Erfahrungswerte ist der im Rahmen der Bewertung der Forderung zum Stichtag ebenfalls erforderliche Ausgleich für den Vorteil der sofortigen Fälligstellung sämtlicher künftiger Betriebsrentenansprüche vorzunehmen (zur Konkursordnung BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu I der Gründe, BAGE 60, 32). Dieser Vorteil des Gläubigers - hier infolge des Forderungsübergangs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG der des Klägers - ist durch Abzinsung im Rahmen der Bewertung der Forderung zu berücksichtigen, um den Vorteil der Fälligkeit in der Insolvenz auszugleichen (zur Konkursordnung BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - aaO). Über diesen Grundsatz bestehen zwischen den Parteien auch keine unterschiedlichen Auffassungen.
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dd) Diese Abzinsung hat - entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts - mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 4 vH (§ 41 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 246 BGB) zu erfolgen.
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(1) Es ist umstritten, welcher Zinsfuß für die Abzinsung von Betriebsrentenansprüchen für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung anzuwenden ist.
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(a) Nach der Rechtsprechung des Senats noch zur Konkursordnung muss der im Wege der Schätzung zu ermittelnde Barwert der Forderung so bemessen sein, dass sich der Gläubiger die Leistung, die er wegen des Konkurses - nun der Insolvenz - vom Schuldner nicht erhält, anderweitig beschaffen kann (vgl. BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 60, 32). Unter diesem Gesichtspunkt wurde eine Abzinsung mit dem damals seit fast 30 Jahren unangefochten angewendeten Zinssatz von 5,5 vH, der sich aus der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG entwickelt hat, nicht beanstandet. Dieser Zinssatz - so der Senat damals - habe sich ungeachtet der Fortschreibung des steuerrechtlich maßgeblichen Zinssatzes in jahrzehntelanger Anwendung bewährt und führe erfahrungsgemäß zu Ergebnissen, die den Vorteil des Gläubigers näherungsweise zuverlässig erfassten (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 b der Gründe, aaO). Weiter hat der Senat berücksichtigt, dass sich auf dem Kapitalmarkt für langfristige Geldanlagen keine höhere Rendite erzielen ließe (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 2 c der Gründe, aaO).
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Allerdings hat der Senat auch erwogen, von dem gesetzlichen Zinsfuß iHv. 4 vH (§ 246 BGB) bzw. 5 vH (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) auszugehen. Der Abzinsungsregelung in § 65 Abs. 2, § 70 KO (jetzt geregelt in § 41 Abs. 2, § 46 Satz 1 InsO) könne ein allgemeiner Grundsatz zugrunde liegen, der auch im Rahmen der Schätzung nach § 69 KO - Vorläuferregelung des § 45 InsO - anzuwenden sein könne, sodass der gesetzliche Zinsfuß als Abzinsungssatz maßgeblich wäre (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 60, 32). Im Ergebnis konnte der Senat die Frage offenlassen.
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(b) Das OLG Köln ist den zuletzt genannten Erwägungen unter Geltung der Insolvenzordnung entgegengetreten und hat sich ausdrücklich gegen eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 InsO ausgesprochen (OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - Rn. 16; in diesem Sinne am Rande auch OLG Stuttgart 27. September 2012 - 2 U 160/11 - Rn. 64). Es hat - in Anlehnung an die tragenden Gründe des Senats - einen „wahrscheinlich erzielbaren durchschnittlichen Anlagezins“ zugrunde gelegt, den es trotz des bereits zum Entscheidungszeitpunkt niedrigen Zinsniveaus unter Zugrundelegung einer über mehr als zehn Jahre angenommenen Zinsentwicklung mit 5 vH beziffert hat (vgl. OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - aaO).
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(c) Die wohl hM im Schrifttum spricht sich - vielfach unter Verweis auf das Senatsurteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) - gegen eine Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes im Zusammenhang mit der Schätzung nach § 45 Satz 1 InsO aus, da § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO insoweit nicht anwendbar sei (vgl. etwa FK-InsO/Bornemann 9. Aufl. § 41 Rn. 12, § 45 Rn. 11; BeckOK InsO/Jungmann Stand 15. April 2021 InsO § 41 Rn. 24; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. vor § 7 Rn. 26; Paulsdorff Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Brambach/Siebert ZInsO 2019, 1570, 1574; Lüder/Kutzner/Schulenburg ZInsO 2017, 1708, 1712; Ahrend/Mathießen Anm. AP KO § 69 Nr. 2; wohl auch Wortmann in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Januar 2021 Teil 16 A Rn. 193).
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Demgegenüber hält eine im Vordringen befindliche Ansicht den gesetzlichen Zinssatz für maßgeblich - sei es als Faktor im Rahmen der Schätzung (Ganter NZI 2013, 769, 771) oder im Rahmen einer Abzinsung als eigenständigem Rechenschritt nach Vornahme der Schätzung der Dauer der Rentenleistungen (HambKomm/Lüdtke 7. Aufl. § 45 InsO Rn. 23, § 46 InsO Rn. 8; BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 46 Rn. 10; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 26; Uhlenbruck/Knof 15. Aufl. § 45 InsO Rn. 22, der lediglich de lege ferenda eine Abzinsung mit dem Marktzins für sachgerechter hält, § 41 InsO Rn. 10; Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2047 ff.; Cranshaw jurisPR-InsR 10/2020 Anm. 2; Daus Die insolvenzrechtliche Einordnung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers S. 110 ff.; Henckel in Jaeger InsO 1. Aufl. § 46 Rn. 7).
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(2) Zutreffenderweise ist der gesetzliche Zinssatz - wie in § 41 InsO aufgrund der Fiktion der Fälligkeit noch nicht fälliger Forderungen bei Insolvenzeröffnung vorgesehen - anzuwenden.
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(a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich uU erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist dieser zu achten (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 ua. - Rn. 74 f., BVerfGE 149, 126 ; BAG 9. September 2020 - 4 AZR 385/19 - Rn. 24 mwN ).
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(b) Bereits der Wortlaut des § 46 Satz 2 InsO - obwohl nicht eindeutig - spricht dafür, dass Ansprüche auf künftige Betriebsrentenleistungen bei Geltendmachung im Insolvenzverfahren gemäß § 46 Satz 2 iVm. Satz 1 InsO, § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 246 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 vH abzuzinsen sind. Der Wortlaut in § 46 Satz 2 InsO („Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.“) erwähnt nur die Dauer der Leistungen und verweist auf eine Schätzung nach § 45 Satz 1 InsO. Das legt es nahe anzunehmen, dass es im Übrigen bei der Regelung in § 46 Satz 1 InsO verbleiben soll. Dh. die noch ausstehenden Leistungen - Betrag ist bestimmt, Dauer ist nach § 46 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO geschätzt - werden unter Abzug des Zinses nach § 46 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO - also unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB) - zusammengerechnet (vgl. Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2048; BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 46 Rn. 10). Jedenfalls aber ist nach dem Gesetzeswortlaut eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nicht ausgeschlossen, sondern möglich.
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(c) Aus der Entstehungsgeschichte ist ebenfalls nicht eindeutig abzuleiten, welcher Abzinsungszinssatz gelten soll. Auch sie deutet jedoch darauf hin, dass im Rahmen des § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 InsO der gesetzliche Zinssatz Anwendung findet.
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(aa) Die Gesetzesmaterialien zur Insolvenzordnung sind wenig ergiebig. Die Gesetzesbegründung zu §§ 52, 53 InsO - tatsächlich dann geregelt in §§ 45, 46 InsO - verweist darauf, dass die Vorschriften im Wesentlichen den §§ 69, 70 KO bzw. §§ 34, 35 VglO entsprechen und dem Zweck dienen, durch eine Umrechnung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilnahme der Gläubiger am Verfahren zu schaffen (BT-Drs. 12/2443 S. 124). Dazu, welcher Zinssatz insoweit angewendet werden soll, schweigt die Begründung.
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(bb) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Abzinsung wiederkehrender Leistungen mit einem bestimmten Zinsfuß im Rahmen der Kapitalisierung in den Motiven zum Entwurf einer Konkursordnung für „bedenklich“ erachtet wurde (vgl. S. 291 zu §§ 62, 63 des Entwurfs, abgedruckt bei Hahn Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 4 Materialien zur Konkursordnung 1881 S. 268 ff.), spricht auch dies nicht zwingend gegen eine Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz. Zu beachten ist, dass in § 46 InsO der Wortlaut des § 35 VglO, wie er bereits in deren Ursprungsfassung aus dem Jahre 1935 enthalten war (RGBl. I S. 321), und nicht der des § 70 KO übernommen wurde. Zwar heißt es in der amtlichen Begründung zu § 35 VglO: „Die §§ 34, 35 VglO (Umrechnung von Forderungen, Wiederkehrende Leistungen) entsprechen den §§ 69, 70 KO“ (Deutsche Justiz - Amtliches Blatt der deutschen Rechtspflege 1935, 389, 390; die Berücksichtigung dieser Begründung ist möglich, da sie kein nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck bringt; aA Looschelders/Roth Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung S. 212 f. - keine Unterwerfung unter den Willen einer Staatsmacht, die weder demokratisch legitimiert noch auch nur in den Grundzügen rechtsstaatlich verfasst war). Tatsächlich aber entspricht der Wortlaut von § 35 VglO dem des § 70 KO nur in Satz 1, nicht hingegen in Satz 2. Nur § 35 VglO beinhaltete die Regelung, die sich auch in § 46 Satz 2 InsO wiederfindet. Diese Vorschrift wich damit auch von der Vergleichsordnung aus dem Jahr 1927 (RGBl. I S. 139) ab, die hinsichtlich der Bewertung nicht fälliger Forderungen keine eigenständige Regelung getroffen, sondern in § 2 Satz 2 die Konkursordnung in Bezug genommen hatte.
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Dieser Unterschied ist bei der Auslegung von § 46 Satz 2 InsO zu berücksichtigen, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber der Insolvenzordnung dem unterschiedlichen Wortlaut von § 35 VglO - den § 46 InsO übernommen hat - und § 70 KO keine Bedeutung beimessen wollte. Da zudem bereits in der Kommentarliteratur zu § 35 VglO die Ansicht vertreten wurde, dass nur die - unbestimmte - Dauer von Pensions- bzw. Betriebsrentenleistungen nach § 34 VglO zu schätzen und sodann der gesetzliche Zins gemäß § 35 Satz 1, § 30 VglO anzuwenden sei (vgl. Bley/Mohrbutter VerglO 4. Aufl. § 35 Rn. 1; die Abzinsungsproblematik ist nicht gesondert behandelt bei Böhle-Stamschräder/Kilger VerglO 11. Aufl. § 35 Rn. 3 und der dort in Bezug genommenen Kommentierung zu § 34, insbesondere Rn. 6 aE), spricht dies für den Willen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung, dass bei der Abzinsung zwecks Vorteilsausgleich der gesetzliche Zinssatz anzuwenden ist. Anderenfalls hätte es einer Klarstellung für die Übernahme des Wortlauts von § 35 VglO anstelle von § 70 KO bedurft bzw. zumindest einer Begründung für die Bedeutung von § 46 Satz 2 InsO.
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(cc) Soweit das Landesarbeitsgericht darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) eine Abzinsung mit dem Zinsfuß des § 6a Abs. 3 EStG abgelehnt, aber mit einem Zinsfuß von 5,5 vH nicht beanstandet und im Übrigen eine Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes erwogen hat (BAG 11. Oktober 1988 - 3 AZR 295/87 - zu II 3 der Gründe, aaO), so ist der Rückschluss, der Gesetzgeber hätte dieses Urteil, wenn er tatsächlich den gesetzlichen Zinssatz für maßgeblich erachtete, zum Anlass für eine Klarstellung bei Abfassung der Insolvenzordnung genutzt, keineswegs zwingend. Das Schweigen des Gesetzgebers spricht iVm. dem Umstand, dass der Wortlaut von § 35 VglO übernommen wurde, eher für eine stillschweigende Zustimmung zu den Erwägungen des Senats zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hätte es nur bedurft, wenn die Legislative der angedeuteten Linie des Senats hätte entgegensteuern wollen (Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2048).
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(dd) Dass die Kommission für Insolvenzrecht im Zusammenhang mit der Bewertung von Versorgungsrechten und den Regelungen zum Insolvenzplan die Festlegung eines abweichenden Zinsfußes von 5 vH oder 5,5 vH vorgeschlagen hat ( Bundesministerium der Justiz Erster Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1985 S. 245), spricht schließlich entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls nicht gegen die Annahme eines solchen allgemeinen Grundsatzes, der in § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO seinen Ausdruck gefunden hätte. Der Vorschlag wurde vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen, er kann deshalb keine Anhaltspunkte für den im Rahmen des § 46 Satz 2 InsO maßgeblichen Zinsfuß liefern (Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2049). Umgekehrt kann hieraus genauso geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen fixen Zinssatz nach § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 246 BGB bzw. § 352 HGB als angemessen empfand und die Aufnahme eines weiteren gesetzlichen Zinssatzes in der Insolvenzordnung für überflüssig hielt.
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(d) Die innere Regelungssystematik des § 46 InsO ebenso wie der Gesamtzusammenhang der §§ 41, 45 und 46 InsO sprechen für eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO.
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(aa) Die §§ 41, 45 und 46 InsO befinden sich in demselben Regelungsabschnitt der Insolvenzordnung („Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger“).
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Der gesetzliche Zinsfuß iHv. 4 vH bzw. 5 vH (§ 246 BGB, § 352 HGB) gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO - allgemein formuliert - für noch nicht fällige Forderungen, die nach § 41 Abs. 1 InsO mit der Insolvenz des Schuldners für fällig erklärt werden. Für Forderungen auf wiederkehrende Leistungen gilt § 46 InsO. Sind deren Betrag und Dauer bestimmt, wird in § 46 Satz 1 InsO auf den Zinssatz in § 41 InsO verwiesen. § 46 Satz 2 InsO erfasst ergänzend zu Satz 1 dieser Vorschrift den Spezialfall wiederkehrender Leistungen, deren Dauer nicht bestimmt ist, und verweist, um diese Unbestimmtheit zu überwinden, auf die Schätzung nach § 45 Satz 1 InsO. § 46 Satz 2 InsO steht aber auch in unmittelbarem Zusammenhang mit § 46 Satz 1 InsO: beide regeln das Vorgehen bei wiederkehrenden Leistungen in den gesetzlich genannten Fällen. Dabei bietet der Regelungszusammenhang - wie der Wortlaut - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Schätzung auf mehr als auf die Dauer der Leistungen beziehen sollte (vgl. Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2048).
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Das zeigt sich auch daran, dass § 46 Satz 2 InsO nur dann Sinn ergibt, wenn sich die Verweisung auf die Dauer der Leistung beschränkt und im Übrigen § 46 Satz 1 InsO anzuwenden ist. Gäbe es diese Regelung nicht, so wäre § 45 Satz 1 InsO ohnehin anwendbar und es ließe sich argumentieren, dass - ebenso wie es der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1988 (- 3 AZR 295/87 - BAGE 60, 32) im Grundsatz für die Konkursordnung, die keine vergleichbare Regelung enthielt, für möglich gehalten hat - die Abzinsung nach dem zu erwartenden Anlagezinssatz zu erfolgen habe. Die Verbindung beider Regelungen durch § 46 Satz 2 InsO spricht jedoch dagegen.
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Das Zusammenspiel der Normen zeigt sich ferner an § 45 Satz 2 InsO, der die Umrechnung von Forderungen ausländischer Währung regelt. Handelt es sich dabei um wiederkehrende Forderungen, gilt wiederum § 46 InsO. Außerdem ist für die Währungsumrechnung ausdrücklich geregelt, dass der aktuelle, im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltende Kurswert anzuwenden ist. Eine ausdrückliche entsprechende Regelung - dh. die Vorgabe der Anwendung eines aktuellen Anlagewerts für den Fall der Abzinsung des Vorteils sofort fällig gestellter wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer - fehlt hingegen.
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(bb) Dieser Gesamtzusammenhang der §§ 41 ff. InsO und das Zusammenspiel der Normen legen es nahe, die Regelungen von § 41 Abs. 2 Satz 1, § 46 Satz 1 InsO als einen allgemein anzuwendenden Grundsatz zu werten, wonach der gesetzliche Zinssatz in allen Fällen - dh. auch bei der Schätzung nach § 45 Satz 1 InsO und auch bei wiederkehrenden Forderungen - als Abzinsungszinssatz maßgebend ist, in denen der Vorteil der vorzeitigen Fälligkeit auszugleichen ist (vgl. Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2049).
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(cc) Schließlich ist zu beachten, dass im vorliegenden Zusammenhang lediglich § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO einen gesetzlich benannten Zinssatz beinhaltet. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat offenbar den dort geregelten Zinssatz insgesamt als sachgerecht empfunden. Dieser erscheint auch sachnäher als ein anderer Zinssatz (vgl. Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2049). Es ist kein Grund erkennbar, diesen nicht als allgemein für die Insolvenzordnung gültigen Zins zu werten, soweit es um den Ausgleich des Vorteils der vorzeitigen Fälligkeit von Forderungen geht. Ebenso ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, wiederkehrende Leistungen mit bestimmtem Betrag von unbestimmter Dauer hinsichtlich der Abzinsung anders zu behandeln als solche von bestimmter Dauer (so auch BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 45 Rn. 27; Uhlenbruck/Knof 15. Aufl. § 45 InsO Rn. 22; Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2049; Ganter NZI 2013, 769, 771).
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(dd) Die Annahme eines allgemein geltenden Grundsatzes führt außerdem dazu, Wertungswidersprüche im Fall von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zu vermeiden, für die § 45 Satz 1 InsO aufgrund gesetzlicher Verweisung gilt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
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(e) Sinn und Zweck bestätigen die Annahme, dass in § 41 Abs. 2 Satz 1 InsO ein allgemein geltender Grundsatz zum Ausdruck kommt, wonach bei Geltendmachung noch nicht fälliger und durch § 41 Abs. 1 InsO fingierter Fälligkeit Insolvenzforderungen im Rahmen der Bewertung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung eine Abzinsung anhand des gesetzlichen Zinssatzes zu erfolgen hat.
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(aa) Die §§ 41, 45, 46 InsO dienen nach der Gesetzesbegründung zu - im Entwurf noch - §§ 52, 53 InsO (jetzt §§ 45, 46 InsO) - dem Zweck, durch eine Umrechnung der Ansprüche der Insolvenzgläubiger in bestimmte, miteinander vergleichbare Geldbeträge die Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Teilnahme der Gläubiger am Verfahren zu schaffen (BT-Drs. 12/2443 S. 124). Sämtliche Insolvenzforderungen sollen zum Stichtag der Verfahrenseröffnung (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, § 45 Satz 1 InsO) beziffert werden, um sie für die gleichberechtigte Teilnahme aller Gläubiger am Insolvenzverfahren vergleichbar zu machen (vgl. BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 46 Rn. 1; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 45 Rn. 1, § 46 Rn. 1; Braun/Bäuerle InsO 8. Aufl. § 45 Rn. 1; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 41 Rn. 15, § 45 Rn. 1 und § 46 Rn. 1; Uhlenbruck/Knof 15. Aufl. § 41 InsO Rn. 1). Das entspricht dem allgemein in der Insolvenzordnung angelegten Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung bzw. der Gleichbehandlung der Gläubiger (BT-Drs. 12/2443 S. 75). Eine gleichberechtigte Teilnahme erfordert aber die Anwendung eines einheitlichen Abzinsungsfaktors zum Ausgleich des Vorteils der sofortigen Fälligstellung der Forderungen. Die Anwendung eines anderen Zinssatzes im Rahmen von § 45 Satz 1 InsO bzw. § 46 Satz 2 iVm. § 45 Satz 1 InsO als im Fall von § 46 Satz 1 InsO würde der gleichberechtigten Teilnahme hingegen zuwiderlaufen.
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Hätte der Gesetzgeber dagegen bei der Formulierung des § 46 Satz 2 InsO das gesetzgeberische Ziel die Erzielung von Einzelfallgerechtigkeit durch Heranziehung eines marktgerechten Zinssatzes verfolgt, so hätte diese Zielsetzung konsequenterweise auch in § 41 Abs. 2 InsO verfolgt werden müssen. Das ist gerade nicht erfolgt. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber für eine der Erleichterung der Verfahrensabwicklung dienende Pauschalierung entschieden (vgl. Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2050; BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 45 Rn. 27).
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(bb) Die Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes schafft auch Rechtssicherheit, worum es dem Gesetzgeber als weitere Zielsetzung ebenfalls ging.
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(aaa) Der Grundsatz der Abzinsung beruht auf der Erwägung, dass der Vorteil des Gläubigers einer erst künftig fälligen Forderung, den dieser durch die vorzeitige Erfüllung der Forderung erlangt, auszugleichen ist, um eine Gleichstellung mit den Gläubigern verzinslicher Forderungen und eine Gläubigergleichbehandlung zu erreichen (vgl. BGH 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16 - Rn. 6; MüKoInsO/Bitter 4. Aufl. § 41 Rn. 17; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 4. Aufl. § 41 Rn. 1; Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 41 Rn. 1). Das Gesetz verzichtet beim Zinsfuß aber darauf, den Wiederbeschaffungswert konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln, was nur unter Zugrundelegung des voraussichtlich erzielbaren Anlagezinses möglich wäre. Stattdessen gilt für die Abzinsung unverzinslicher, nicht fälliger Forderungen gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO ausdrücklich - ebenso wie bei Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von bestimmter Dauer nach § 46 Satz 1 InsO - der fixe gesetzliche Zinssatz. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Rechtssicherheit für wichtiger erachtet hat als die Einzelfallgerechtigkeit.
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(bbb) Entsprechend führt die Gesetzesbegründung zu § 58 KO - tatsächlich dann geregelt in § 65 KO und jetzt im wortlautidentischen § 41 InsO - aus: „Der Zinsfuß muß der gesetzliche sein, zur Annahme eines niedrigeren, etwa von vier Prozent wie nach §§ 49, 15 des Anhaltischen Gesetzes, liegt ein durchgreifender Grund nicht vor. Die jeweiligen Diskontosätze im kaufmännischen Verkehr sind zu einseitig und zu schwankend“ (Motive S. 278 zu § 58 des Entwurfs, abgedruckt bei Hahn Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 4 Materialien zur Konkursordnung 1881 S. 258).
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Der Gesetzesbegründung zu - im Entwurf noch - § 48 InsO (jetzt § 41 InsO) - ist der Aspekt der Rechtssicherheit ebenfalls zu entnehmen. Hier heißt es: „Daß nicht fällige Forderungen fällig gestellt und dabei gegebenenfalls abgezinst werden, entspricht § 65 KO und § 30 VerglO. Die Regelung dient dazu, eine klare Grundlage für die Stellung der Gläubiger im Verfahren zu schaffen, insbesondere für ihr Stimmrecht in der Gläubigerversammlung, für die Berechnung einer anteiligen Kürzung ihrer Forderungen durch einen Insolvenzplan und für ihre Berücksichtigung bei Verteilungen“ (BT-Drs. 12/2443 S. 124). Eine klare Grundlage erreicht man, wenn in allen Fällen der Abzinsung der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung gelangt.
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(ccc) Die Anwendung eines gesetzlich fixierten Zinssatzes auch im Rahmen der Schätzung führt dazu, diese zu objektivieren und das Ergebnis transparenter zu machen (in diese Richtung auch BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 45 Rn. 27). Wenn der Gesetzgeber bei den inhaltlich bestimmten Forderungen der Rechtssicherheit den Vorzug vor der Einzelfallgerechtigkeit gegeben hat, so ist zu erwarten, dass dies im Rahmen des Möglichen erst recht für die Schätzung gelten sollte, die aufgrund der verbleibenden Bewertungsspielräume in besonderem Maße mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.
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(ddd) Zugleich wird ein möglicher Streit darüber vermieden, welcher Zins der „richtige“ Anlagezins bei Berücksichtigung von Anlagemöglichkeiten des Gläubigers am Markt ist (ähnlich BeckOK InsO/Erdmann Stand 15. April 2021 InsO § 45 Rn. 27). Denn die - von den Vorinstanzen und von dem Kläger favorisierte - Anwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ist nur eine Option. Bei Erstellung der Handelsbilanz können Rückstellungen auch nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB bewertet werden. Dh. selbst innerhalb von § 253 Abs. 2 HGB sind unterschiedliche Maßstäbe für die Rückstellungsberechnung in Form unterschiedlicher Zinssätze für die Abzinsung gegeben. Zudem könnten im Rahmen einer Schätzung statt der Regelungen in § 253 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 HGB auch andere Zinssätze zur Anwendung gelangen (so zB OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - zu II der Gründe, das ausführt, den Abzinsungssatz „nach dem für die voraussichtliche Dauer der Rentenzahlung wahrscheinlich erzielbaren durchschnittlichen Anlagezins zu bestimmen. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass derzeit bei mittelfristigen Geldanlagen nur ein geringes Zinsniveau herrscht. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinsen bei mittel- oder längerfristigen Anlagen auch noch in über 10 Jahren deutlich unter 5% liegen werden. Dem Senat erscheint daher eine Abzinsung von 5% angemessen.“; vgl. auch Karsten Schmidt/Thonfeld InsO 19. Aufl. § 45 Rn. 12, der auf den „voraussichtlich erzielbaren Anlagezinssatz für mittel- bis langfristige Anlagen“ verweist; Braun/Bäuerle InsO 8. Aufl. § 45 Rn. 10 f., der weiter die Ansicht der Anwendung eines Abzinsungszinssatzes iHv. 5,5 vH vertritt).
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ee) Diesem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass der Wert einer Versorgungsanwartschaft bei externer Teilung im Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines anderen Zinsfußes abgezinst wird. Die spezifische Rechtslage sowie die Interessenlage der Beteiligten im Insolvenzverfahren sind mit dieser Konstellation nicht vergleichbar.
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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Versorgungsanwartschaften im Scheidungsfall ist bei Vornahme eines Versorgungsausgleichs bei einer externen Teilung (§ 14 VersAusglG) der Wert eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach § 45 VersAusglG zu ermitteln. Bewertungsstichtag für jenen Wert ist das Ende der Ehezeit (§ 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Die Wahl des Rechnungszinses für die erforderliche Abzinsung hat der Gesetzgeber im Gegensatz zum Insolvenzverfahren an keiner Stelle geregelt, sondern den Versorgungsträgern überlassen, die aber einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BGH 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Rn. 16, BGHZ 209, 218). Die Gesetzesmaterialien zum VersAusglG legen die Anwendung des handelsbilanziellen Zinssatzes des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nahe (Gesetzentwurf BT-Drs. 16/10144 S. 85; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags BT-Drs. 16/11903 S. 56). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Familiengerichte nicht verpflichtet sind, die Bewertung eines Anrechts durch einen Versorgungsträger zu korrigieren, nur weil dieser die Abzinsung unter Zugrundelegung des Zinssatzes gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB vorgenommen hat. Er hat die Anwendung des handelsbilanziellen Zinssatzes unbeanstandet gelassen, ua. weil beim Versorgungsträger ein Gleichlauf mit den Handelsbüchern gewährleistet werde (BGH 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Rn. 43 ff., BGHZ 209, 218).
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(2) Damit aber stellt sich die Rechtslage beim Versorgungsausgleich bereits im Ausgangspunkt anders dar als im Insolvenzverfahren, wo zum einen ein Zinsfuß ausdrücklich geregelt und zum anderen die Interessenlage bei der Bewertung der Forderungen eine gänzlich andere ist. Bei der Scheidung geht es darum, im Verhältnis der Ehegatten untereinander die Anrechte unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes möglichst gerecht aufzuteilen, ohne die Rechte des Versorgungsträgers zu schmälern. Das legt die Anwendung des bilanziellen Zinssatzes nahe. Im Insolvenzverfahren hingegen ist das Ziel der Bewertung die Ermittlung vergleichbarer Werte für alle Insolvenzforderungen, um die Voraussetzung für eine gerechte Aufteilung des Schuldnervermögens in der Insolvenz zu schaffen. Diese unterschiedlichen Ausgangspositionen rechtfertigen es, die Abzinsung nach unterschiedlichen Maßgaben vorzunehmen (ebenso Bitter/Wosch ZIP 2020, 2044, 2050).
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ff) Der maßgebende gesetzliche Zinssatz beträgt somit gemäß § 246 BGB 4 vH. Die ausschließlich für beiderseitige Handelsgeschäfte geltende Sonderregelung des § 352 Abs. 1 HGB, der einen höheren Zinssatz von 5 vH vorsieht, findet keine Anwendung, da die Versorgungszusage für die Versorgungsberechtigten nicht zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört (vgl. § 343 Abs. 1 HGB) und die vom Kläger im Insolvenzverfahren geltend gemachten Leistungsansprüche keine Schuld aus einem solchen beiderseitigen Handelsgeschäft darstellen.
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Nachdem der zur Tabelle festgestellte klägerische Anspruch unstreitig unter Anwendung des Zinssatzes von 4 vH bei der Abzinsung berechnet wurde, ist kein weiter gehender Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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