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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 22.09.2020 - 3 AZR 304/18
BAG 22.09.2020 - 3 AZR 304/18 - Betriebliche Altersversorgung - Übergang von Nebenrechten
Normen
§ 133 Abs 1 S 1 UmwG 1995, § 133 Abs 3 UmwG 1995, § 9 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 412 BGB, § 401 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Duisburg, 10. August 2017, Az: 5 Ca 675/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14. März 2018, Az: 12 Sa 806/17, Urteil
Leitsatz
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Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung - den Pensions-Sicherungs-Verein - über.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. März 2018 - 12 Sa 806/17 - wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Der Kläger macht als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gegen den Beklagten Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG geltend, von denen der Kläger annimmt, dass sie aufgrund seiner Eintrittspflicht für Versorgungsrechte nach dem Betriebsrentengesetz gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog auf ihn übergegangen sind.
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Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der M GmbH. Die M GmbH ging hervor aus der K Group GmbH. Diese spaltete auf der Grundlage des Abspaltungsvertrags vom 9. August 2007 nach den Vorschriften der §§ 123 ff. UmwG den Geschäftsbereich „Vertrieb Deutschland West“ ab und übertrug diesen auf die K Service GmbH. Die Eintragung im Handelsregister des aufnehmenden Rechtsträgers, der K Service GmbH, erfolgte am 28. November 2007. Die Eintragung im Handelsregister des abgebenden Rechtsträgers, der K Group GmbH, erfolgte am 6. Dezember 2007. Die K Group GmbH firmierte am 13. Januar 2009 um zur S GmbH, die K Service GmbH am 21. Juli 2010 zur M GmbH.
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Über das Vermögen der S GmbH wurde am 1. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, über das Vermögen der M GmbH (künftig Insolvenzschuldnerin) am 10. März 2011. Für Letztere wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Die ehemals bei der S GmbH beschäftigten Mitarbeiter haben Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, deren Grundlage zum einen die Pensionsordnung vom 5. März 1976 (im Folgenden PO 1976) sowie zum anderen die Rentenordnung vom 14. August 1980 (im Folgenden RO 1980) der Gewerkschaft Kerachemie - einer Rechtsvorgängerin der K Group GmbH bzw. der S GmbH - sind. Darüber hinaus gibt es einzelvertragliche Zusagen auf Zahlung betrieblicher Altersversorgungsleistungen in Einzeldienstverträgen, die gegenüber Vorstandsmitgliedern vorgenommen waren (im Folgenden Zusage Vorstand). Diese Verbindlichkeiten waren im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht der Insolvenzschuldnerin zugewiesen.
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Im Zusammenhang mit der Insolvenz der S GmbH zahlte der Kläger an deren ehemalige Arbeitnehmer bzw. Hinterbliebene Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangene Ansprüche meldete der Kläger in dem Insolvenzverfahren der S GmbH eine Forderung in Höhe von insgesamt 17.038.894,00 Euro zur Insolvenztabelle an, die von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH anerkannt und zur Tabelle festgestellt wurde.
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In einem Schreiben des Klägers vom 20. September 2016 an den Beklagten heißt es ua.:
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„Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M GmbH, (eröffnet am 10.03.2011)
hier: Gesamtschuldnerische Haftung der M GmbH für Pensionsverpflichtungen der insolventen S GmbH (§ 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 2 UmwG).
…
mit beigefügtem Schreiben vom 18.05.2011 haben wir im o.g. Verfahren eine weitere Forderung angemeldet, die wir mit der gesamtschuldnerischen Haftung der M GmbH im Zusammenhang mit der in 2007 erfolgten Abspaltung aus dem Vermögen der S GmbH begründet und - aus damaliger Sicht - mit EUR 22.840.256,00 beziffert haben. ...
Die Abspaltung des Teilbetriebs ‚Vertrieb Deutschland West‘ von der S GmbH auf die M GmbH wurde am 6.12.2007 im Register der S GmbH eingetragen. Der zehnjährige Haftungszeitraum gem. § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG endet somit am 6.12.2017.
Vor dem Hintergrund des angestrebten Verfahrensabschlusses haben wir die von uns aufgrund der Insolvenz der S GmbH bereits gezahlten und noch bis zum 6.12.2017 zu zahlenden Renten beziffert; die Summe dieser Rentenzahlungen beläuft sich auf
EUR 12.325.307,52
…
Bitte beachten Sie hierzu die ebenfalls beigefügte weitere Anlage. Unsere auf den Ausfall im Verfahren S GmbH im o.g. Verfahren geltend gemachte Forderung reduzieren wir nunmehr auf den vorgenannten Betrag. Wir bitten um Prüfung und Rückäußerung, ob Sie unsere Forderung in dieser Höhe anerkennen werden.“
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In einer diesem Schreiben beigefügten Anlage waren insgesamt 1.127 Zahlungsempfänger von Betriebsrentenleistungen - ursprünglich von der S GmbH geschuldet - namentlich gelistet. Ebenso waren die Zusageart und der Umfang benannt, in welchem der Kläger Betriebsrentenleistungen im Zeitraum bis zum 6. Dezember 2017 beglich, insgesamt 12.325.307,52 Euro.
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Im Prüfungstermin des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M GmbH am 12. Dezember 2016 bestritt der Beklagte die angemeldete Forderung von 12.325.307,52 Euro in voller Höhe.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht am 2. Mai 2017 eingegangenen und dem Beklagten am 8. Mai 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er könne den Beklagten aufgrund der von ihm für die insolvente S GmbH erbrachten Betriebsrentenleistungen in Anspruch nehmen. Die vertraglichen Ansprüche der Betriebsrentner und die dazugehörigen Sicherungsrechte gegen die Insolvenzschuldnerin seien gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangen. Gemäß § 412 BGB iVm. § 401 BGB erfasse der gesetzliche Forderungsübergang aus § 9 Abs. 2 BetrAVG nicht nur die in § 401 BGB genannten streng akzessorischen Sicherungsrechte, sondern in analoger Anwendung auch unselbständige Nebenrechte, die der Sicherung des Hauptanspruchs dienten. Hierunter falle auch die gesamtschuldnerische Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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seine in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH (Az.: 61 IN 213/10 AG Duisburg) in der Insolvenztabelle in Rang 0 unter der laufenden Nummer 274 eingetragene Forderung aus Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung S GmbH in Höhe von 12.218.401,89 Euro als Gesamtschuldner gemeinsam mit der S GmbH, in Insolvenz festzustellen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 412 BGB iVm. § 401 BGB erfasse zwar auch Nebenrechte. Hierunter falle aber nicht die Haftung aus § 133 UmwG. Auf die dort geregelte Gesamtschuld als selbständigen Anspruch sei § 401 BGB nicht - auch nicht analog - anzuwenden. Vorschriften, die einen gesetzlichen Forderungsübergang regelten, seien Ausnahmevorschriften und deshalb eng auszulegen. § 133 UmwG diene dem Schutz des Gläubigers von Betriebsrentenansprüchen, nicht aber dem des Klägers.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in voller Höhe der ursprünglich geltend gemachten Klageforderung iHv. 12.325.307,52 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat - nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe von insgesamt 106.905,63 Euro (zunächst auch geltend gemachte Leistungen des Klägers für den Monat Dezember 2017) - die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner Revision weiterhin seinen Klageabweisungsantrag, der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist - soweit noch rechtshängig - zulässig und begründet.
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A. Verfahrensrechtliche Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den Senat nicht entgegen.
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I. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu prüfen. Zwar geht es auch um Forderungen, über deren Feststellung zur Insolvenztabelle gestritten wird, bei denen es sich möglicherweise um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung von Vorstandsmitgliedern handelt, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind. In der Revisionsinstanz ist jedoch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ( § 7 3 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ). Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist auch nicht gerügt worden (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 3 AZR 398/05 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 121, 36).
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II. Die Klage ist zulässig.
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1. Der Antrag des Klägers ist - worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat - auszulegen und dahin zu verstehen, dass er darauf gerichtet ist, die streitige Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen. Entsprechend ist - wie die Entscheidungsgründe zeigen - auch der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils auszulegen, dh. als Feststellung der streitigen Forderung zur Tabelle (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung BGH 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - zu II 1 der Gründe).
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2. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht das für den Antrag iSv. §§ 38, 179 Abs. 1 InsO nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich aus § 189 InsO. Die bestrittenen Forderungen werden bei der Verteilung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt ( § 189 Abs. 1 und Abs. 3 InsO ; vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 25; 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 13 , BAGE 147, 373 ).
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3. Auch die besondere Sachurteilsvoraussetzung nach § 181 InsO ist erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger nun noch verfolgten und zur Insolvenztabelle angemeldeten mit den vom Beklagten bestrittenen Forderungen übereinstimmen. Insbesondere wird nicht die Feststellung einer unangemeldeten und ungeprüften Forderung beantragt, was mangels Feststellungsinteresses zur Unzulässigkeit der Klage führen würde (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 229/11 (F) - Rn. 29 mwN).
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B. Die Klage ist begründet. Die zur Tabelle angemeldeten und festzustellenden Forderungen stehen dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu. Sie sind vom Beklagten zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Kläger hat - wie vom Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen - einen Anspruch nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG iVm. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog.
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Es sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG Ansprüche bzw. Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S GmbH auf den Kläger übergegangen, nachdem dieser nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Berechtigten die ihnen zustehenden Ansprüche bzw. Anwartschaften mitgeteilt hat. Mit diesen Ansprüchen ist wegen des nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG angeordneten Forderungsübergangs die Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog übergegangen. In entsprechender Anwendung von § 401 Abs. 1 BGB zählen zu den Nebenrechten im Sinne dieser Norm auch Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG. Dies sind vorliegend Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin. Damit richten sich die übergegangenen Ansprüche aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und sind zur Tabelle festzustellen.
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I. Die Versorgungsberechtigten haben gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, die - ebenfalls insolvente - S GmbH, Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und wegen der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen nunmehr gegen den Kläger als Träger der Insolvenzsicherung.
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1. Bei den Leistungen auf Grundlage der PO 1976 und der RO 1980 handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um unmittelbare Versorgungszusagen und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, was aus §§ 1, 16 Abs. 1 PO 1976 und §§ 1, 13 Abs. 1 RO 1980 folgt. Entsprechendes gilt für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Vorstandsmitglieder aufgrund der Zusage Vorstand. Dies ist nicht angegriffen.
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2. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin hat der Kläger als Träger der Insolvenzsicherung gegenüber den Versorgungsberechtigten für deren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzutreten.
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a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.
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b) Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg am 10. März 2011 eröffnet worden. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bzgl. aller in der Anlage, die dem Schreiben an den Beklagten vom 20. September 2016 beigefügt war, angegebenen Personen seine Eintrittspflicht geprüft und im Umfang der Klageforderung, zuletzt also iHv. 12.218.401,89 Euro, bereits Leistungen an die Versorgungsberechtigten erbracht, was zugleich eine entsprechende Mitteilung an die Betriebsrentner voraussetzt.
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II. Diese Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, gehen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Kläger über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Kläger verliert der Versorgungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Kläger nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 95 mwN). Es findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 18). Dabei reicht der Forderungsübergang so weit wie die Insolvenzsicherung (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu B IV 1 der Gründe).
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III. Mit den vorgenannten Ansprüchen, deren Anspruchsinhaber nunmehr der Kläger ist, sind auch Nebenrechte, vorliegend Ansprüche gegen den Mithaftenden nach § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 UmwG, hier die M GmbH als Insolvenzschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Beklagte ist, auf den Kläger nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog übergegangen.
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1. Die Betriebsrentner, für deren Ansprüche der Kläger eintrittspflichtig ist, hatten gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 UmwG. Nach dieser Vorschrift haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Erfasst werden auch Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes.
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a) Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG haften die Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen sind - wie vorliegend die Insolvenzschuldnerin für die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig werden. Nach § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG gilt für Versorgungsverbindlichkeiten eine gegenüber der Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG verlängerte Frist von zehn Jahren. Zudem bedarf es innerhalb dieser Frist der Klageerhebung gegen den Mithaftenden oder einer entsprechenden Geltendmachung (§ 133 Abs. 4 Satz 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 UmwG und § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. Schwab in Lutter UmwG 5. Aufl. § 133 Rn. 104). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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b) Die Insolvenzschuldnerin haftet gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, der K Group GmbH - später umfirmiert zur S GmbH - mit, da diese Verbindlichkeiten vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet waren und sie vor Ablauf von zehn Jahren nach der Spaltung fällig geworden sind (§ 133 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 1 UmwG).
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aa) Für die Begründung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruch bereits entstanden ist (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 419/11 - Rn. 48). Vertragliche Ansprüche sind in diesem Sinne regelmäßig begründet, wenn der Vertrag vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde. Bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Arbeitsverhältnis wird der Rechtsgrund für die einzelnen daraus resultierenden Verbindlichkeiten bereits in dem - ggf. vor der Spaltung - geschlossenen Arbeitsvertrag selbst gelegt. Solche Verbindlichkeiten sind im Sinne von § 133 Abs. 1 UmwG begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfüllt werden (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 145, 163; BGH 13. August 2015 - VII ZR 90/14 - Rn. 37 mwN, BGHZ 206, 332). Nichts Anderes gilt für Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 419/11 - Rn. 48 f.).
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Für die Fälligkeit kommt es auf den einzelnen Anspruch aus dem Dauerschuldverhältnis an (vgl. Semler/Stengel/Seulen UmwG 4. Aufl. § 133 Rn. 79).
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit unangegriffen festgestellt, dass die Versorgungsverpflichtungen, die noch Streitgegenstand sind, sämtlich vor dem 6. Dezember 2007, also vor dem Tag, an dem die Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers - der damaligen K Group GmbH - eingetragen worden ist, begründet worden waren. Auch sind sämtliche streitgegenständlichen Klageforderungen vor Ablauf der Zehnjahresfrist - in der Zeit vom 6. Dezember 2007 bis 6. Dezember 2017 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB) - fällig geworden, da der Kläger nur noch die Feststellung von Forderungen bis Ende November 2017 geltend macht.
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c) Der Kläger hat auch vor dem 6. Dezember 2017 Klage erhoben, da diese bereits am 8. Mai 2017 zugestellt wurde (§ 253 Abs. 1 ZPO).
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2. Die gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wirkende, aus § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG folgende Haftung der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Versorgungsberechtigten ist mit dem Anspruchsübergang nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ebenfalls auf den Kläger als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog übergegangen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
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a) Beim gesetzlichen Forderungsübergang gehen - über den Wortlaut des § 401 Abs. 1 BGB hinaus - Rechte, die als Nebenrechte der Sicherung einer Forderung dienen, mit der Forderung über, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankäme.
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aa) Nach § 412 BGB findet § 401 BGB entsprechende Anwendung bei - wie hier - gesetzlich geregelten Forderungsübergängen. Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen mit der abgetretenen - beim gesetzlichen Forderungsübergang der übergehenden - Forderung die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
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bb) Die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB ist indes nicht abschließend, sondern nur beispielhaft und analogiefähig, also für eine entsprechende Anwendung offen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 14, BAGE 136, 263; zu den für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften geltenden Grundsätzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168).
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(1) Grundsätzlich bildet der Wortsinn des Wortlauts einer Norm die Grenze der Auslegung. Dennoch ist er für die Rechtsanwendung durch die Gerichte keine unübersteigbare Grenze. Der Richter hat nicht zwingend am Wortsinn des Gesetzes haltzumachen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 55 mwN, BAGE 121, 212). Sowohl seitens der Methodenlehre als auch von Verfassungs wegen kann es für ihn wegen der Bindung an Gesetz „und Recht” nach Art. 20 Abs. 3 GG geboten sein, das vom Gesetz Gewollte gegen das im Gesetz Gesagte zur Geltung zu bringen. Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es aber einer besonderen Legitimation. Anders als die vom Gesetzestext sprachlich gedeckte Auslegung hat die Analogie an der demokratisch legitimierten Geltungskraft des Gesetzes nicht gleichsam automatisch teil, da sie sich außerhalb des vom Gesetzgeber sprachlich gezogenen Anwendungsfeldes des Gesetzes bewegt und deshalb einer besonderen Begründung bedarf (BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 55 mwN, aaO). Die wortsinnübersteigende Gesetzesanwendung durch Analogie erfordert, dass der gesetzessprachlich nicht erfasste, dh. gesetzlich ungeregelte Fall, nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Dabei setzt die Analogie grundsätzlich das Bestehen einer unbewussten Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 56 mwN, aaO).
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(2) Nach diesen Grundsätzen ist die analoge Anwendung von § 401 Abs. 1 BGB vorliegend zulässig. Historische und auch systematische Gesichtspunkte zeigen, dass der Gesetzgeber von der entsprechenden Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB auf andere, der Sicherung der Forderung dienende Nebenrechte ausging.
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(a) Die analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt. Damit fehlt es streng genommen zwar an der unbewussten Regelungslücke. Allerdings entspricht es der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung, § 401 Abs. 1 BGB entsprechend auf andere Nebenrechte anzuwenden.
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So heißt es in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Motive zu den Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich Bd. II S. 124) dazu ua.: „Der Entwurf enthält keine Bestimmung über die Rechte des neuen Gläubigers gegen Mitverpflichtete des Schuldners (…). Der neue Gläubiger erlangt bei Übertragung einer Forderung, für welche mehrere Mitschuldner haften, unbestreitbar alle Rechte gegen jeden einzelnen Mitschuldner, so wie dieselben dem bisherigen Gläubiger zustanden. Die Erledigung der Frage aber, welche Wirkungen sich ergeben, wenn die Abtretung sich nur auf die Rechte gegen den Mitschuldner beziehen sollte oder gar die Rechte gegen die übrigen Mitschuldner ausdrücklich von der Abtretung ausgeschlossen würden, bleibt zweckmäßig der Wissenschaft und Praxis vorbehalten.“ In den Protokollen (der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. I S. 386) heißt es ua.: „Was den zweiten Satz anlange, so empfehle es sich, mit dem Antrage 2 nicht von den ‚mit der Forderung verbundenen, zur Verstärkung derselben dienenden Nebenrechten‘ zu sprechen, sondern nur die hauptsächlichsten Nebenrechte dieser Art (Bürgschaft und Pfandrecht) zu erwähnen, wodurch das Gesetz an Verständlichkeit gewinne. Die Fassung des Entw. sei zu allgemein; unter den Begriff verstärkender Nebenrechte könne man Rechte bringen, auf welche die Vorschrift nicht passe… Die konkrete Formulierung des Antrags 2 schließe selbstverständlich die Anwendung der Bestimmung auf andere Nebenrechte im Wege der Analogie nicht aus.“ Bei Schaffung des BGB war es demnach als selbstverständlich erachtet worden, dass - jedenfalls sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - Nebenrechte jeder Art übergehen können (vgl. für Fälle der Gesamtschuld: BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 64, 62; BGH 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe).
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(b) Systematische Gesichtspunkte bestätigen dieses Ergebnis. Einige der nach der Änderung des Entwurfs gesetzlich benannten Nebenrechte gehen ohnehin kraft gesetzlicher Regelungen über - so gemäß § 1153 Abs. 1 BGB (mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über) und § 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB (mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über). Ihre beispielhafte Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB dient nur der Verständlichkeit.
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(c) Die analoge Anwendung der Regelung auf sonstige Nebenrechte entspricht daher der Konzeption des Gesetzes. Denn für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt auch den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (vgl. zur Auslegung von Gesetzen BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 138, 64). Das erlaubt und erfordert auch den Rückgriff auf die Arbeit der Kommissionen, die der Vorbereitung des BGB dienten, also der Kodifizierung, der Vereinheitlichung in einem Gesetzeswerk, des deutschen bürgerlichen Rechts. Denn die Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften für dieses zentrale Gesetzgebungsvorhaben schlossen sich seinerzeit unmittelbar an diese Vorarbeiten an (vgl. nur Palandt/Grüneberg 79. Aufl. Einleitung Rn. 5).
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cc) Mit der Forderung gehen danach jedenfalls die - wie die ausdrücklich in § 401 Abs. 1 BGB genannten Rechte - zur Sicherung der Forderung eingeräumten und mit ihr akzessorisch verbundenen Sicherungsrechte, die nur der Verstärkung der Forderung dienen, über (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 9 Rn. 45; Berenz DB 2004, 1098).
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dd) Nicht mit der Forderung gehen dagegen solche Rechte über, bei denen dies von vornherein nicht passt. Das gilt insbesondere für solche Rechte, die im engeren Sinne dinglich begründet sind, wie die Sicherungsabtretung (vgl. dazu BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 d der Gründe, BGHZ 78, 137), die Sicherungsübereignung (vgl. dazu ebenfalls BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 d der Gründe, aaO) oder der Eigentumsvorbehalt (vgl. BGH 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - Rn. 16 mwN, BGHZ 176, 86; 15. Juni 1964 - VIII ZR 305/62 - zu A I 2 a der Gründe, BGHZ 42, 53). Das ergibt sich schon daraus, dass diese Sicherungsinstrumente einer eigenständigen Konzeption unterliegen, die der allgemeinen Schaffung von Liquidität im Geschäftsverkehr dient (so für die Sicherungsabtretung BGH 24. September 1980 - VIII ZR 291/79 - zu II 1 b der Gründe, aaO), und damit letztlich nicht in hinreichendem Zusammenhang zu einer einzelnen Forderung stehen. Die Anwendung von § 401 Abs. 1 BGB führte in diesem Zusammenhang daher zu einer funktionswidrigen Störung des Geschäftsverkehrs. Hinsichtlich Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt gelten zudem mit §§ 929 ff. BGB eigene Regelungen für die Übertragung (vgl. auch BeckOGK/Lieder Stand 1. August 2020 BGB § 401 Rn. 43 ff.).
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Gleiches gilt für eine Sicherungsgrundschuld (BGH 29. Juni 1989 - IX ZR 175/88 - zu II 2 c aa der Gründe, BGHZ 108, 179), denn der Gesetzgeber hat die Grundschuld im Gegensatz zur in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgeführten Hypothek als nicht-akzessorisch ausgestaltet (§ 1192 Abs. 1 BGB).
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ee) Maßgeblich ist also, ob das jeweils in Rede stehende Recht als Nebenrecht, das der Sicherung einer Forderung dient, anzusehen ist oder nicht; nicht übergehen eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnehmende Sicherungsmittel. Auf weitere Voraussetzungen kommt es nicht an. Nur dies führt zu passenden Ergebnissen.
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(1) § 401 Abs. 1 BGB bezweckt, dass bei der Übertragung einer Forderung die mit ihr verbundenen rechtlichen Vergünstigungen und Vorteile auch dem neuen Gläubiger erhalten bleiben (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 15, BAGE 136, 263; MüKoBGB/Roth/Kieninger 8. Aufl. § 401 Rn. 1). Bei der Abtretung der Hauptforderung gehen deshalb auch solche Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über, die zwar nicht in § 401 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung der Hauptforderung dienen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - aaO; BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - Rn. 13; 24. November 1971 - IV ZR 71/70 - zu III der Gründe; Staudinger/Busche [2017] § 401 Rn. 28). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 401, 412 BGB stellen sicher, dass das Rückgriffsrecht des Leistenden grundsätzlich den gleichen Inhalt und Umfang hat wie das Gläubigerrecht, auf das er seine Leistung erbracht hat (vgl. BGH 14. Juli 1966 - VIII ZR 229/64 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 46, 14). Damit wird dem Zessionar der wirtschaftliche Vollwert der abgetretenen Forderung verschafft (BeckOK BGB/Rohe Stand 1. August 2020 § 401 Rn. 1). Die Lage des Schuldners soll sich durch den Forderungsübergang nicht verschlechtern, aber auch nicht verbessern. Das gilt ebenso für denjenigen, der für den Schuldner haftet (BGH 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92 - zu II 1 a aa der Gründe).
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(2) Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass § 401 Abs. 1 BGB gerade nicht nur für die Forderungsabtretung, sondern nach § 412 BGB entsprechend auch für den gesetzlichen Forderungsübergang gilt. Gesetzliche Forderungsübergänge dienen dem Schutz eines Dritten, häufig, weil er Leistungen an den Altgläubiger zu erbringen hat. Der Schutz Dritter wäre aber unvollständig, wenn ihnen nicht die volle rechtlich als Sicherung ausgestaltete Position des Altgläubigers zugutekäme.
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Allerdings kann es bei einem gesetzlichen Forderungsübergang dazu kommen, dass ein Sicherungsrecht gerade nicht übergeht. Das ist der Fall, wenn der gesetzliche Forderungsübergang in einem rechtssystematischen Zusammenhang steht, aus dem sich ergibt, dass bestimmte Leistungsrisiken gerade beim Dritten verbleiben sollen (vgl. zu einem derartigen Fall BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 19, BAGE 136, 263).
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(3) Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden und näher begründet, dass mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch die durch den Schuldbeitritt eines Dritten entstandene Forderung auf den Kläger übergeht (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats für den Fall einer Gesamtschuld aufgrund eines Schuldbeitritts kraft Gesetzes (vgl. BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 62). Der Senat ist dabei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1971 (- IV ZR 71/70 -) gefolgt, bei der es um eine Mitschuldverpflichtung einer weiteren Person und einen Forderungsübergang nach der Vorgängerregelung zu § 86 VVG ging. Von diesen Grundsätzen ist der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung vom 23. November 1999 (- XI ZR 20/99 -) ausgegangen. Ähnliche Grundsätze liegen auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1998 (- IX ZR 242/97 - zu II 2 b der Gründe, BHGZ 138, 179), die den Auszahlungsanspruch aus einem Notar-Anderkonto betraf.
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b) Danach gehen die Ansprüche nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB analog auf den Kläger über (im Ergebnis ebenso etwa Rieble ZIP 1997, 301, 312; Schwab in Lutter UmwG 5. Aufl. § 133 Rn. 23; Vossius in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht 1. Aufl. § 133 Rn. 30; Schürnbrand Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät 2003 S. 124 ff.).
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aa) Das folgt allerdings noch nicht allein daraus, dass das Gesetz eine Gesamtschuld anordnet. Denn in diesen Fällen kann ebenso gut eine nicht dem Sicherungszweck dienende selbständige Schuld vorliegen, die nicht zu einer Anwendung von § 401 Abs. 1 BGB führt. Derartige Fallgestaltungen lagen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1960 (- II ZR 132/58 - zu 2 c der Gründe, BGHZ 32, 331) sowie vom 15. Oktober 1963 (- VI ZR 97/62 -) und vom 27. Juli 2010 (- VI ZB 49/08 - Rn. 13 f.) zugrunde. Aussagen über eine gesetzlich oder vertraglich zu Sicherungszwecken angeordnete Gesamtschuld sind diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen (vgl. zum Verhältnis der Entscheidungen zur Gesamtschuld einerseits als nicht von § 401 Abs. 1 BGB erfasst zur Sondersituation einer dem Sicherungszweck dienenden Gesamtschuld andererseits - diese Frage noch offenlassend - BGH 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - Rn. 23).
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bb) Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG ist jedoch aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung ein Nebenrecht iSv. § 401 Abs. 1 BGB, das der Sicherung der auf den Kläger übergegangenen Betriebsrentenansprüche dient.
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(1) Das in § 133 UmwG niedergelegte Haftungssystem mit seiner beschränkten Gesamtschuld des Rechtsträgers, dem Verbindlichkeiten nicht zugewiesen werden, dient dazu, Missbräuchen - etwa durch Zuweisung von Aktiva, also Vermögen, an einen und Passiva, also Verbindlichkeiten, an einen anderen Rechtsträger - vorzubeugen (BT-Drs. 12/6699 S. 122). Entgegen der Ansicht der Revision geschieht dies jedoch nicht zu dem Zweck, derartige Zuweisungen zu verhindern (anders für § 1a AEntG aF vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 95/10 - Rn. 15, BAGE 136, 263). Die Möglichkeit einer derartigen Zuweisung soll vielmehr nicht eingeschränkt werden. Jedoch soll den Gläubigern die bisher vorhandene Haftungsmasse erhalten bleiben, indem eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung für Altverbindlichkeiten vorgesehen ist (BT-Drs. 12/6699 S. 121). Dabei ist diese Haftung zeitlich gemäß § 133 Abs. 3 UmwG beschränkt, um eine Endloshaftung zu vermeiden (BT-Drs. 12/6699 S. 122). Dieses System der spaltungsrechtlichen Transferhaftung soll die jeweiligen Gläubiger des abgebenden Rechtsträgers vor einem Werthaltigkeitsverlust ihrer Forderungen schützen und ist das notwendige Gegenstück zur Spaltungsfreiheit (MünchHdB GesR VIII/Lieder Bd. 8 5. Aufl. § 4 Rn. 56).
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(2) Dass der gesamtschuldnerische Anspruch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG keinen eigenständigen, nicht Sicherungszwecken dienenden Anspruch begründet, wird auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Haftung deutlich. Während die Haftung desjenigen, dem eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung zugewiesen wurde (sog. Hauptschuldner) zeitlich unbeschränkt ist (vgl. Henssler/Strohn/Wardenbach 4. Aufl. UmwG § 133 Rn. 6), ist die Haftung des „Mithafters“ für Verbindlichkeiten, die ihm nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind - gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 UmwG auf solche Verbindlichkeiten begrenzt. Er haftet nur für Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von fünf bzw. bei betrieblicher Altersversorgung von zehn Jahren (§ 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG) nach der Spaltung fällig werden und rechtzeitig gerichtlich oder in vergleichbarer Form geltend gemacht wurden (§ 133 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 4 Satz 2 UmwG).
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Aufgrund dieser besonderen gesetzlichen Regelung unterscheidet sich die Gesamtschuld in § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG maßgeblich von der schlichten Gesamtschuld in §§ 421 ff. BGB, der eigenständige Ansprüche ohne Sicherungszweck zugrunde liegen können. Steht aber die Sicherungsfunktion im Vordergrund, so rechtfertigt sich hieraus der Übergang nach §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog auf den Träger der Insolvenzsicherung - den Kläger - im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (so auch im Fall einer Gesamtschuld aufgrund eines vertraglichen Schuldbeitritts vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 63, 393; für den Fall einer Gesamtschuld aufgrund einer Verbindlichkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB BAG 23. Januar 1990 - 3 AZR 171/88 - zu II 2 der Gründe, BAGE 64, 62).
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(3) Darüber hinaus ist zu beachten, dass in § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG ausdrücklich Versorgungsansprüche nach dem Betriebsrentengesetz geregelt sind. Die Haftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG für Betriebsrentenansprüche wird regelmäßig dann in der Praxis relevant, wenn der Hauptschuldner der Versorgungsansprüche - der ehemalige Arbeitgeber - insolvent ist und die Eintrittspflicht des Klägers nach § 7 Abs. 1 BetrAVG zum Tragen kommt. Der Arbeitnehmer wird im Regelfall den mithaftenden Schuldner erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber und Hauptschuldner nicht (mehr) zahlt, also typischerweise im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. In diesen praktisch relevanten Fällen ist es aber allein der Kläger als Träger der Insolvenzsicherung, auf den die Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergehen können. Gehen die Ansprüche auf ihn über, dann muss er als - den Arbeitnehmern nachfolgender - Gläubiger auch Zugriff auf den Mithaftenden nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG haben. Anderenfalls liefe diese vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene, gegenüber anderen Forderungen erheblich verlängerte Mithaftung in vielen Fällen leer oder könnte erst durch einzeln zu erfolgende Abtretungen der Arbeitnehmer an den Kläger durchgesetzt werden, was zu zeitlichen Verzögerungen und tatsächlichen Schwierigkeiten führen würde.
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cc) Dem Übergang der Forderung steht nicht entgegen, dass der gesetzliche Forderungsübergang nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG in einem rechtssystematischen Zusammenhang steht, wonach die Risiken gerade beim Kläger verbleiben sollen. Das ist nicht der Fall. Vielmehr verliert der Betriebsrentner im Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, also der Insolvenzeröffnung, vollständig seine Ansprüche gegen Dritte. Er muss sich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur tatsächlich erbrachte Leistungen solcher Dritter, nicht jedoch bestehende Ansprüche anrechnen lassen. Im Gegenzug gehen alle Rechte des Betriebsrentners auf den PSV - den Kläger - nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG über (vgl. BAG 12. Dezember 1989 - 3 AZR 540/88 - zu I 3 b und f der Gründe, BAGE 63, 393). Für Leistungsrisiken des Klägers zugunsten Dritter lässt das System keinen Raum. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von den Annahmen, die der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts seinem Urteil vom 8. Dezember 2010 (- 5 AZR 95/10 - Rn. 19, BAGE 136, 263) zugrunde gelegt hat.
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IV. Die Forderungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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