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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 18.02.2020 - 3 AZN 954/19
BAG 18.02.2020 - 3 AZN 954/19 - Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - unangemessene Benachteiligung
Normen
§ 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend ArbG Essen, 28. November 2018, Az: 4 Ca 1733/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Juni 2019, Az: 6 Sa 54/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2019 - 6 Sa 54/19 - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 26.460,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, auf den Fall einer Divergenz und auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt wird, ist sie unbegründet.
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a) Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 15. April 2008 - 9 AZN 1413/07 - Rn. 6 mwN).
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b) Danach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.
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aa) Der Senat hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 (- 3 AZR 297/15 - Rn. 32 ff., BAGE 158, 154) entschieden, dass die Beschränkung der Witwenrente in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die zur Zeit der Zusage mit dem Mitarbeiter verheirateten Person diesen in unzulässiger Weise benachteilige.
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Kennzeichnend für eine Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sei die Absicherung eines für den Todesfall bestehenden typisierten Versorgungsinteresses des Arbeitnehmers. Maßgebend für dieses Versorgungsinteresse sei, in welchem Näheverhältnis der Arbeitnehmer zu den abzusichernden Personen steht. Für die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung sei damit vertragstypisch, dass sie eine bestimmte Kategorie von Personen, die in einem abgrenzbaren Näheverhältnis zum Versorgungsberechtigten steht, absichere. Sage der Arbeitgeber für eine bestimmte Kategorie von Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspreche es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass diejenigen Personen abgesichert würden, die in einem der Kategorie entsprechenden Näheverhältnis zum Arbeitnehmer stünden. Schränke der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in einer Versorgungszusage weiter ein, unterliege diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Werde eine Witwenversorgung auf die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage im Arbeitsverhältnis mit dem Kläger verheiratete Ehefrau beschränkt, so weiche sie damit von der die Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen kennzeichnenden Vertragstypik ab. Eine solche Einschränkung benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil dem typisierten Versorgungsinteresse der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen nicht entsprochen werde. Das sei nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt.
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bb) Dass die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung im entschiedenen Fall - anders als vorliegend - abstrakt und nicht konkret formuliert war, ist unerheblich. In der Sache liegt eine Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten und damit eine Abweichung von der Vertragstypik vor. Die namentliche Nennung des Ehegatten begründet vor Eintritt des Versorgungsfalls „Tod“ auch keine eigenen Rechte für die Hinterbliebenen, da dies der Hinterbliebenenversorgung fremd ist. Es liegt zwar ein Fall des Vertrags zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB vor, jedoch keiner, der nicht ohne Zustimmung des Dritten geändert werden könnte. Es besteht nur eine ungesicherte Aussicht, ein rechtliches Nullum (vgl. BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 26 f., BAGE 163, 192).
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2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Divergenz stützt, genügt die Beschwerde zum Teil nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 ArbGG, zum Teil ist sie unbegründet.
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a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht ( BAG 23. November 2017 - 5 AZN 713/17 - Rn. 3; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 2 mwN). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus ( BAG 23. November 2017 - 5 AZN 713/17 - aaO; 17. Januar 2012 - 5 AZN 1358/11 - Rn. 4 mwN).
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Die Spruchkörper, zu denen eine Divergenz iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG in Betracht kommt, sind in dieser Vorschrift abschließend aufgezählt. Dazu gehören nicht die übrigen obersten Gerichtshöfe des Bundes und die ihnen nachgeordneten Gerichte. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG hat nur die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit zu sichern (BAG 29. Januar 1986 - 1 ABN 33/85 - zu II 1 der Gründe).
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b) Soweit die Beschwerdeführerin ein Abweichen von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2015 (- IV ZR 437/14 -) rügt, ist kein Gericht iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannt. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
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c) Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Divergenz zu den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1974 (- 11 Sa 1147/73 -) sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Dezember 1986 (- 6 Sa 1095/86 -) beruft, ist kein abstrakter Rechtssatz der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen benannt, von dem der angeführte Rechtssatz des Berufungsgerichts abweichen soll. Auch insoweit ist die Beschwerde unzulässig.
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d) Soweit die Beschwerde schließlich ein Abweichen von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juli 1997 (- 6 Sa 167/97 -) rügt, ist die Beschwerde unbegründet, weil die abstrakte Rechtsfrage inzwischen durch das Bundesarbeitsgericht entschieden wurde.
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aa) Eine Abweichung der anzufechtenden Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die Zulassung der Revision nur solange, als die Rechtsfrage nicht schon durch das Bundesarbeitsgericht entschieden worden ist, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABN 51/87 - zu II 1 der Gründe).
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bb) Hiernach kann die Beschwerdeführerin nicht mehr auf ein Abweichen der genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm abstellen, da die Rechtsfrage inzwischen durch das Bundesarbeitsgericht geklärt ist.
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Dabei kann dahinstehen, ob in der herangezogenen Entscheidung überhaupt Rechtssätze zur Wirksamkeit der Erteilung der Versorgungszusage nur für die zum Zeitpunkt der Erteilung mit dem unmittelbar Versorgungsberechtigten verheiratete Person aufgestellt wurden und nicht nur Ausführungen zur Auslegung der seinerzeit streitbefangenen Zusage erfolgten. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Änderung der Rechtslage durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), mit dem eine Kontrolle arbeitsrechtlicher Verträge nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeführt wurde, einer Divergenz entgegensteht. Denn jedenfalls ist die Frage der Zulässigkeit eines derartigen Ausschlusses nach dem Vorgesagten durch das Urteil des Senats vom 21. Februar 2017 (- 3 AZR 297/15 - Rn. 32 ff., BAGE 158, 154) entschieden.
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3. Schließlich genügt die Beschwerde auch nicht den Begründungsanforderungen im Hinblick auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, Art. 103 Abs. 1 GG).
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a) Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere gewährleistet das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG, dass die Parteien mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 16, BAGE 140, 76). Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und darauf beruhe die Entscheidung.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Auch braucht das Gericht nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. BAG 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - Rn. 11 mwN, BAGE 133, 330).
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b) Hiernach ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin durch das Landesarbeitsgericht nicht erkennbar.
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aa) Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht mit der rechtlichen Systematik des Vertrags zugunsten Dritter auseinandergesetzt, insbesondere dass hiernach allein der namentlich benannten Ehefrau ein Bezugsrecht eingeräumt worden sei, verfängt dies nicht. Die namentlich benannte Ehefrau war von dem Kläger längst geschieden und somit nach Nr. 1.3 Satz 2 der Versorgungszusage nicht mehr bezugsberechtigt, weshalb es auch an der Entscheidungserheblichkeit fehlte. Das Landesarbeitsgericht hatte somit keine Veranlassung, sich mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen.
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit den Besonderheiten des Versorgungsrechts gemäß dem SGB VI und dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auseinandergesetzt hat.
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Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es nicht darum geht, ob die frühere oder die beim Ableben des unmittelbar Versorgungsberechtigten vorhandene Ehefrau begünstigt wird. Ebenso wenig geht es darum, unter welchen Umständen überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird. Es geht darum, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, seine Versorgungszusage dadurch zu begrenzen, dass Hinterbliebenenversorgung nur gezahlt wird, wenn die ursprüngliche Ehe auch beim Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten noch besteht und eine neue Eheschließung nicht berücksichtigt wird. Diese Frage hat weder etwas mit der gesetzlichen Rentenversicherung noch mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu tun. Fragen des § 25 VersAusglG stehen vorliegend nicht im Raum. Die vom Landesarbeitsgericht nicht behandelten Argumente sind offensichtlich nicht einschlägig und mussten daher nicht ausdrücklich behandelt werden.
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cc) Schließlich musste das Landesarbeitsgericht keine Ausführungen zu den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22. Juli 2015 (- IV ZR 437/14 -) machen. Auch insoweit fehlt es an der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie bereits ausgeführt, kam es jedenfalls hierauf nicht an, weil die namentlich benannte Ehefrau - anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nach der Scheidung nicht mehr versorgungsberechtigt war.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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