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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 17.12.2019 - 1 ABR 25/18
BAG 17.12.2019 - 1 ABR 25/18 - Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Rechtskontrolle - Schriftformgebot - Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle
Normen
§ 106 Abs 2 S 1 BetrVG, § 109 S 2 BetrVG, § 76 Abs 2 BetrVG, § 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 76 Abs 5 S 1 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Brandenburg, 14. Dezember 2017, Az: 4 BV 14/17, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 2. Mai 2018, Az: 4 TaBV 111/18, Beschluss
Leitsatz
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1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat.
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2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2018 - 4 TaBV 111/18 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss.
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Die Arbeitgeberin betreibt in Brandenburg in den Orten L, T und B drei psychiatrische Fachkrankenhäuser, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt ist. Es sind ein Gesamtbetriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss errichtet.
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Die Arbeitgeberin schließt nach Maßgabe der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegegeldverordnung - BPflV) für jedes Jahr und für jedes ihrer Krankenhäuser mit den zuständigen Krankenkassen schriftliche Vereinbarungen (Budgetvereinbarungen). Die Verhandlungen zum Abschluss dieser Budgetvereinbarungen finden häufig erst im laufenden Kalenderjahr statt. Die Gegenstände, welche die Vertragsparteien in den krankenhausindividuellen Budgetvereinbarungen behandeln dürfen, sind in der Bundespflegegeldverordnung festgelegt. Die abgeschlossenen Budgetvereinbarungen werden nach Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam.
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Die Arbeitgeberin legte die Budgetvereinbarungen für die drei Fachkrankenhäuser in der Vergangenheit dem Wirtschaftsausschuss vor. Anfang Januar 2017 bat dieser die Arbeitgeberin vergeblich um Vorlage der Budgetvereinbarungen auch für die Jahre 2015 und 2016. Die daraufhin vom Gesamtbetriebsrat angerufene Einigungsstelle beschloss auf dessen Antrag am 12. Juli 2017 auszugsweise folgenden Spruch:
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„hat die Einigungsstelle … die Arbeitgeberin verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss anhand der nachstehenden Unterlagen zu unterrichten:
1.
…
2.
Vorlage der Budgetabschlüsse der Arbeitgeberin mit den Krankenkassen für alle Betriebsteile in L, T und B der Jahre 2015 und 2016“.
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Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der ihr am 19. Juli 2017 zugeleitete Spruch sei (insoweit) unwirksam. Sie sei nicht verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die Budgetvereinbarungen vorzulegen. Die Auswahl der für dessen Unterrichtung erforderlichen Unterlagen liege in ihrem Ermessen. Ungeachtet dessen verfüge der Wirtschaftsausschuss bereits über alle notwendigen Informationen. Zudem würden - worauf sich die Arbeitgeberin erstmals in der Rechtsbeschwerde beruft - bei einer Vorlage Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gefährdet.
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Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Juli 2017 insoweit unwirksam ist, als sie verpflichtet worden ist, den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage ihrer Budgetabschlüsse mit den Krankenkassen für alle Betriebsteile in L, T und B der Jahre 2015 und 2016 zu unterrichten.
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Der Gesamtbetriebsrat hat Antragsabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Die von ihr eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat deren Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist unbegründet.
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I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
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1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Zwar bezieht er sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Juli 2017 unwirksam ist. Wie die von der Arbeitgeberin gegebene Begründung erkennen lässt, zielt er jedoch zudem auf die Feststellung ab, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss die mit den Krankenkassen für die drei Fachkrankenhäuser abgeschlossenen Budgetvereinbarungen der Jahre 2015 und 2016 vorzulegen. Wegen der Besonderheiten des Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG gebietet auch die erkennbare Interessenlage der Arbeitgeberin in der Regel ein solches Antragsverständnis.
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a) Nach § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt. Das in § 109 BetrVG normierte Konfliktlösungsverfahren ist für Auseinandersetzungen über Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorgesehen (vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 ABR 37/17 - Rn. 14, BAGE 165, 330). Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den Betriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnen (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228).
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b) Da der Spruch der Einigungsstelle nach den gesetzlichen Vorgaben in § 109 Satz 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, ist der Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den - auf eine hinreichend bestimmte Leistungsverpflichtung erkennenden - Spruch durchzuführen (vgl. in diesem Sinn auch BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 294; DKKW/Däubler 16. Aufl. § 109 Rn. 13; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35: „eigenständige Anspruchsgrundlage“). Will er dem nicht nachkommen, muss er dessen Unwirksamkeit gerichtlich geltend machen. Der diesem Begehren entsprechende Antrag ist auf eine Feststellung zu richten, da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs lediglich feststellende Wirkung hat (vgl. etwa BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 154, 322).
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c) Anders als einem Einigungsstellenspruch in den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 87 Abs. 2 BetrVG) kommt dem Spruch nach § 109 Satz 2 BetrVG allerdings keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Die Einigungsstelle hat über die Berechtigung eines vom Wirtschaftsausschuss geltend gemachten Verlangens und damit über den Inhalt gesetzlich definierter Ansprüche zu befinden. Ihre Entscheidung betrifft keine betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsfragen, sondern Rechtsfragen (vgl. BAG 12. Februar 2019 - 1 ABR 37/17 - Rn. 14, BAGE 165, 330; Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 1, 5; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 109 Rn. 19; DKKW/Däubler 16. Aufl. § 109 Rn. 13; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 35 f.; ErfK/Kania 20. Aufl. BetrVG § 109 Rn. 1). Bei der Beurteilung, wann, in welcher Art und Weise und unter Vorlage welcher Unterlagen eine Auskunft zu erfolgen hat, wendet die Einigungsstelle lediglich die in § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe an, trifft jedoch keine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung. Aus diesem Grund unterliegt ihr Spruch auch keiner eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 BetrVG, sondern einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228). Macht der Arbeitgeber die Unwirksamkeit eines eine Unterrichtungs- oder Vorlagepflicht erkennenden Spruchs geltend, will er daher - sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - regelmäßig nicht nur den Einigungsstellenspruch gerichtlich für unwirksam erklären, sondern auch feststellen lassen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, dem zugrundeliegenden Verlangen des Wirtschaftsausschusses nachzukommen. Nur mit einem solchen Antragsverständnis wird der zwischen den Betriebsparteien bestehende Streit über den Unterrichtungs-/Vorlageanspruch des Wirtschaftsausschusses oder seinen Modalitäten abschließend geklärt.
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2. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die strittige Vorlageverpflichtung ist inhaltlich ausreichend deutlich. Wie die in der Vergangenheit bei der Arbeitgeberin geübte Praxis zeigt, besteht über das dem Begriff des „Vorlegens“ zugrundeliegende Verständnis zwischen den Beteiligten kein Streit.
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3. Der Antrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
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a) Das (Nicht-)Bestehen einer - durch die ersetzende Wirkung eines (wirksamen) Spruchs nach § 109 Satz 2 BetrVG fingierten - konkreten Einigung der Betriebsparteien ist ebenso ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist, wie die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Unterlagen an den Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Da die Beteiligten hierüber streiten, hat die Arbeitgeberin an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse.
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b) Unschädlich ist, dass sich ihr Antrag nur gegen einen Teil der im angefochtenen Spruch ausgesprochenen Unterrichtungs- und Vorlageverpflichtungen richtet. Die Anfechtung bezieht sich auf ein selbständig feststellbares Teilrechtsverhältnis, da die Betriebsparteien den übrigen Inhalt des Spruchs übereinstimmend gelten lassen wollen. Das begegnet keinen Bedenken (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 9, BAGE 159, 360).
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II. Der Antrag ist unbegründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist - soweit er Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist - wirksam. Die Arbeitgeberin ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die für ihre drei Fachkrankenhäuser abgeschlossenen Budgetvereinbarungen der Jahre 2015 und 2016 vorzulegen.
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1. Die Wirksamkeit des angefochtenen Einigungsstellenspruchs scheitert nicht daran, dass dieser nicht dem Schriftformgebot des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG genügt. Unabhängig davon, dass der den Betriebsparteien zugeleitete Spruch vorliegend vom Einigungsstellenvorsitzenden unterschrieben war, hätte ein solcher Formfehler im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. Dies bedingt der besondere Gegenstand dieses Verfahrens.
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a) Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Das Schriftformgebot in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG dient vorrangig der Rechtssicherheit. Die Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder (vgl. zuletzt BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 16 mwN).
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b) In den Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs (vgl. zuletzt BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 16 mwN). Maßgebend hierfür ist, dass für die Betriebsparteien und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch die Schriftform rechtssicher bestätigt werden soll, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene Regelwerk enthält. Die Beurkundung und Dokumentation ist erforderlich, weil dem - die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzenden - Einigungsstellenspruch erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie einer von den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung zukommen kann (vgl. zuletzt BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 16 mwN). Zudem sollen die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer dadurch erkennen können, dass das vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG an geeigneter Stelle auszulegende Regelwerk auch tatsächlich von der Einigungsstelle beschlossen wurde und damit auf einer erzwungenen Einigung der Betriebsparteien beruht (vgl. ausf. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 16 ff., BAGE 135, 285).
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c) Diese für das Schriftformgebot als Wirksamkeitsvoraussetzung tragenden Erwägungen greifen bei einem von einer Einigungsstelle iSv. § 109 BetrVG beschlossenen Spruch nicht. Dieser schafft kein im Betrieb für die Arbeitnehmer geltendes Regelwerk, sondern betrifft lediglich eine interne Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und (Gesamt-)Betriebsrat. Gemäß § 109 Satz 2 BetrVG ersetzt der Spruch die nach Satz 1 der Norm zuvor nicht zustande gekommene Einigung der Betriebsparteien über ein Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses. Damit entspricht er funktional einer Regelungsabrede der Betriebsparteien. Für diese ordnet § 77 BetrVG weder eine ihre Wirksamkeit bedingende Schriftform noch ein Gebot zur Auslegung im Betrieb an. Dementsprechend haben Verstöße gegen das Schriftformgebot des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG auch im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG nicht die Unwirksamkeit des Spruchs zur Folge.
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2. Die Einigungsstelle verfügte über eine Spruchkompetenz.
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a) Gemäß § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle durch Spruch, wenn entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 BetrVG nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt.
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b) Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Einigungsstelle war zur Entscheidung befugt.
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aa) Der Wirtschaftsausschuss forderte die Arbeitgeberin Anfang Januar 2017 vergeblich auf, ihm die Budgetvereinbarungen für die Jahre 2015 und 2016 vorzulegen.
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(1) Dieses Auskunftsbegehren hat der Einigungsstelle eine Spruchkompetenz vermittelt. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 109 BetrVG wird durch das Verlangen des Wirtschaftsausschusses der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt. Nur ein Verlangen, dass hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer Auskunft, die Vorlage bestimmter Unterlagen, deren jeweilige Zeitpunkte oder deren sonstige Modalitäten gerichtet ist, vermag ihre Zuständigkeit zu begründen. Ausschließlich auf der Grundlage konkreter Vorgaben kann die Einigungsstelle beurteilen, über welche Konflikte der Betriebsparteien - und damit welche Rechtsfragen - sie zu befinden hat. Da die erforderliche Spruchkompetenz der Einigungsstelle spätestens bei Beschlussfassung gegeben sein muss, genügt es, wenn zu diesem Zeitpunkt das (erfolglose) Verlangen des Wirtschaftsausschusses hinreichend konkret gefasst ist.
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(2) Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Wirtschaftsausschuss über sein Verlangen zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Auch dessen fehlende oder nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung stünde einer Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht entgegen (aA LAG Schleswig-Holstein 24. November 2016 - 4 TaBV 40/16 - zu II 1 der Gründe; LAG Düsseldorf 26. Februar 2016 - 4 TaBV 8/16 - zu II der Gründe; LAG Hamm 2. November 2015 - 13 TaBV 70/15 - zu B der Gründe; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 17 mwN). Eine solche formelle Verfahrensvoraussetzung gibt § 109 Satz 1 BetrVG nicht vor.
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(a) Sowohl der in § 109 BetrVG angelegte Einigungsvorrang zwischen Betriebsrat und Unternehmer als auch die Vorgaben des § 76 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 BetrVG lassen erkennen, dass es für die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens auf die Willensbildung des Betriebsrats, nicht auf die des Wirtschaftsausschusses ankommt. Der Betriebsrat hat es in der Hand, durch eine Einigung mit dem Arbeitgeber den Streit über ein Auskunfts- oder Vorlageverlangen des Wirtschaftsausschusses beizulegen. Eine entsprechende Einigung ist für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bindend (Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 8; DKKW/Däubler 16. Aufl. § 109 Rn. 7; WPK/Preis 4. Aufl. BetrVG § 109 Rn. 3; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 109 Rn. 13). Kommt eine solche nicht zustande, so obliegt es der alleinigen Entscheidung des Betriebsrats, ob er die Einigungsstelle anruft. Der Wirtschaftsausschuss ist hierzu - selbst bei entsprechender Beschlussfassung - nicht befugt (vgl. Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 109 Rn. 29; H/W/G/N/R/H/Hess 10. Aufl. § 109 Rn. 16).
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(b) Gegen die Annahme, nur eine wirksame Beschlussfassung auch des Wirtschaftsausschusses vermittle der Einigungsstelle eine Spruchkompetenz, spricht zudem seine Funktion als Hilfsorgan des Betriebsrats. In dieser Funktion dient er letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 23; 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B I 2 und II 2 a der Gründe jeweils mwN, BAGE 80, 116). Der Wirtschaftsausschuss ist selbst weder Träger von Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechten, noch ist er befugt, die Erfüllung von Auskunfts- oder Vorlageansprüchen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor Gericht einzufordern (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B I 2 und II 2 a der Gründe jeweils mwN, aaO). Dementsprechend sind Meinungsverschiedenheiten über die Auskunftspflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss auch im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens nach § 109 BetrVG nicht von diesem, sondern vom Betriebsrat mit dem Unternehmer auszutragen (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 23). Entscheidet sich der Betriebsrat, durch Anrufung der Einigungsstelle ein erfolgloses Verlangen des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Unternehmer weiterzuverfolgen, macht er daher letztlich ein eigenes - lediglich inhaltlich durch das vorhergehende Verlangen des Wirtschaftsausschusses begrenztes - Begehren gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Für dessen Durchsetzung kann es nicht auf die (ordnungsgemäße) Willensbildung des Wirtschaftsausschusses ankommen.
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bb) Wie die Anrufung der Einigungsstelle durch den Gesamtbetriebsrat und die nachfolgenden ergebnislosen Verhandlungen in derselben zeigen, konnten die Beteiligten über das Vorlageverlangen des Wirtschaftsausschusses kein Einverständnis erzielen.
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cc) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin war die Einigungsstelle auch berechtigt, durch Spruch über das Verlangen des Wirtschaftsausschusses zu befinden. Dessen Vorlagebegehren bezog sich auf eine wirtschaftliche Angelegenheit des Unternehmens iSv. § 106 Abs. 3 BetrVG.
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(1) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens gehört nach § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage. Hierzu zählen alle Faktoren, die für die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind (vgl. BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 62, 294).
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(2) Die in den Budgetvereinbarungen mit den Krankenkassen behandelten Gegenstände sind für die wirtschaftliche Entwicklung der Arbeitgeberin bedeutsam.
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(a) Der Inhalt der Budgetvereinbarungen für die Jahre 2015 und 2016 hängt davon ab, ob die Arbeitgeberin während dieser Zeit das in § 17d des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) idF vom 21. Juli 2012 vorgesehene Vergütungssystem eingeführt hat. Dessen Einführung erfolgte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BPflV nur „auf Verlangen des Krankenhauses“. Für diejenigen Krankenhausträger, die von dieser Option keinen Gebrauch gemacht haben, gilt nach der Übergangsvorschrift in § 18 Abs. 1 BPflV idF vom 11. Dezember 2018 grundsätzlich die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden aF) weiter. Zwar hat ein Großteil der betroffenen Einrichtungen den Umstieg auf das „neue“ Vergütungssystem im Jahr 2014 vollzogen (vgl. Lorke in: Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann Handbuch des Jahresabschlusses 73. Lfg. 09.2019 Abt. VIII Die Rechnungslegung von Krankenhäusern Rn. 156). Ob hierzu auch die Arbeitgeberin gehört, hat das Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch lässt sich dies dem Vortrag der Beteiligten entnehmen.
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(b) Dennoch bedurfte es deswegen keiner Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht. Die Budgetvereinbarungen für die Jahre 2015 und 2016 enthalten - ungeachtet des von der Arbeitgeberin angewendeten Vergütungssystems - Faktoren, die für die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin von Bedeutung sind.
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(aa) In einer (Pflegesatz)Vereinbarung iSv. § 17 BPflV aF müssen die Vertragsparteien grundsätzlich für ein Kalenderjahr das sog. Budget, Art, Höhe und Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die Berücksichtigung der Ausgleiche und Berichtigungen nach dieser Verordnung vereinbaren. Das Budget ist gemäß § 12 Abs. 1 BPflV aF für den Pflegesatzzeitraum auf der Grundlage der voraussichtlichen Leistungsstruktur und -entwicklung des Krankenhauses zu vereinbaren. In einer auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BPflV in der seit dem 25. Juli 2014 geltenden Fassung abgeschlossenen Vereinbarung regeln die Vertragsparteien hingegen grundsätzlich für jedes Krankenhaus den sog. Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössumme, die sonstigen Entgelte sowie die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche.
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(bb) Damit enthalten die Budgetvereinbarungen für die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin entscheidende Vorgaben.
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(aaa) Vor allem durch die Festlegung eines (Erlös)Budgets für die einzelnen Fachkrankenhäuser soll der Umfang der von diesen zu erbringenden Leistungen gelenkt werden. Das Budget hat die Funktion einer Mengensteuerung; es gibt grundsätzlich den Rahmen vor, innerhalb dessen das Krankenhaus Leistungen erbringen kann (vgl. BSG 21. April 2015 - B 1 KR 9/15 R - Rn. 34, BSGE 118, 225). Die von den Krankenkassen oder den Selbstzahlern im laufenden Kalenderjahr erbrachten Zahlungen für die abgerechneten Behandlungsfälle stellen insoweit lediglich einen Abschlag hierauf dar (vgl. BVerwG 4. Mai 2017 - 3 C 17.15 - Rn. 20 mwN, BVerwGE 159, 15). Wird das Budget - wie typischerweise (vgl. BSG 21. April 2015 - B 1 KR 9/15 R - Rn. 34, aaO „vergütungsmäßig [nur] im Idealfall genau ausgefüllt“) - durch die tatsächlich erzielten Erlöse des Krankenhauses unter- oder überschritten, hat ein Ausgleich der Mehr- oder Mindererlöse über das Budget des nächsten Vereinbarungszeitraums stattzufinden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 BPflV aF, § 3 Abs. 7 BPflV; vgl. BVerwG 18. März 2009 - 3 C 14.08 - Rn. 17 mwN). Dieser erfolgt über Zu- oder Abschläge auf die im künftigen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden Entgelte (vgl. Quaas in: Quaas/Zuck/Clemens Medizinrecht 4. Aufl. § 26 Rn. 446).
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(bbb) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist es unerheblich, dass die Budgetvereinbarungen in der Praxis - anders als in § 17 Abs. 3 Satz 2 BPflV aF bzw. § 11 Abs. 3 Satz 2 BPflV vorgesehen - nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass sie spätestens mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. Zwar mögen sie damit die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Steuerungsfunktion ggf. nur noch eingeschränkt erfüllen; doch folgt daraus nicht zwangsläufig, dass sie ihre Funktion als Instrument der Mengensteuerung vollständig verlieren.
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(3) Die Inhalte der von der Arbeitgeberin geschlossenen Budgetvereinbarungen betreffen auch die wirtschaftliche und finanzielle Lage ihres Unternehmens. Sie sind zwar krankenhausindividuell und damit bezogen auf die von ihr unterhaltenen Betriebe abgeschlossen. In ihrer Zusammenschau geben die Vereinbarungen jedoch Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Krankenhausträgers und damit der Arbeitgeberin.
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3. Der Spruch begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die Budgetvereinbarungen für die Jahre 2015 und 2016 vorzulegen.
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a) Bei diesen handelt es sich um erforderliche Unterlagen iSv. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
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aa) Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin setzt der Unterrichtungs- und Vorlageanspruch des Wirtschaftsausschusses weder voraus, dass darlegt wird, wofür er die begehrten Informationen benötigt, noch steht die Vorlage erforderlicher Unterlagen in ihrem Auswahlermessen. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber vielmehr, eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses anhand geeigneter und damit aussagekräftiger Unterlagen vorzunehmen. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
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(1) Bereits die sprachliche Fassung von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG lässt darauf schließen, dass an den Begriff der Erforderlichkeit vorzulegender Unterlagen keine aufgaben-, sondern nur inhaltsbezogene Anforderungen zu stellen sind. Die Formulierung „unter Vorlage … zu unterrichten“ bringt zum Ausdruck, dass die Pflicht zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen an die Pflicht zur Unterrichtung anknüpft und zwischen beiden lediglich eine inhaltliche Konnexität gegeben sein muss.
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(2) Der Vergleich mit § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bestätigt dies. Danach sind dem Betriebsrat auf Verlangen (nur) die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedingt durch die in ihrer finalen Bedeutung verwendete Präposition zu(r) ist der Auskunftsanspruch des Betriebsrats aufgabenbezogen ausgestaltet (dazu BAG 12. März 2019 - 1 ABR 48/17 - Rn. 23 mwN). Eine solche Voraussetzung stellt § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht auf.
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(3) Allerdings bestimmt die Norm - anders als § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - auch nicht ausdrücklich, dass die Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses „anhand von Unterlagen“ zu erfolgen hat. Für ein solches Verständnis spricht jedoch die Gesetzeshistorie. Bereits das Betriebsverfassungsgesetz 1952 sah in seinem § 67 Abs. 2 Satz 1 eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses „über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand der Unterlagen“ vor. Ausweislich des Ausschussberichts zum Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 sollte es sich hierbei um die „nach Lage des Falles geeigneten“ Unterlagen handeln (vgl. BT-Drs. I/3585 S. 15). An diesem Maßstab wollte der Gesetzgeber auch durch die veränderte sprachliche Fassung des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nichts ändern. Nach der Begründung zum Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes (BT-Drs. VI/1786 S. 53) sollte die neue Regelung „im wesentlichen dem geltenden Recht“ entsprechen. Anhaltspunkte, dass durch den Begriff der Erforderlichkeit an die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen weitergehende inhaltliche Anforderungen gestellt werden sollten, lassen sich dem nicht entnehmen.
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(4) Systematische Erwägungen stützen diese Auslegung. Durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) wurde § 106 Abs. 2 BetrVG um einen weiteren Satz ergänzt. Danach gehört „zu den erforderlichen Unterlagen … in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer“. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch diese Anfügung „deutlich gemacht“ werden, „welche Unterlagen bei einer Unternehmensübernahme in jedem Fall als erforderlich im Sinne des Satz 1 anzusehen sind“ (vgl. BR-Drs. 763/07 S. 17). Der Umstand, dass der Gesetzgeber sowohl nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als auch der hierzu gegebenen Begründung die Erteilung von Auskünften („Angabe“) einer Vorlage von Unterlagen gleichsetzt, lässt den Schluss darauf zu, dass er die Pflicht zur Unterrichtung und zur Vorlage „erforderlicher“ Unterlagen iSv. Satz 1 der Norm als eine - lediglich inhaltlich aufeinander bezogene - einheitliche Verpflichtung ansieht.
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(5) Auch Sinn und Zweck der Vorlagepflicht sprechen hierfür. Durch die Vorlage von Unterlagen soll dem Wirtschaftsausschuss eine gleichgewichtige und damit grundsätzlich vom selben Kenntnisstand ausgehende Beratung mit dem Unternehmer ermöglicht werden (vgl. BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 67, 97). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn dessen Unterrichtung anhand der für die erteilten Auskünfte aussagekräftigen Unterlagen erfolgt.
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bb) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Budgetvereinbarungen für die Jahre 2015 und 2016 um Unterlagen, die dem Wirtschaftssauschuss vorzulegen sind.
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(1) Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss anhand der Vorlage der Budgetvereinbarungen über deren Abschluss und Inhalt in Kenntnis zu setzen, da diese für die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin iSv. § 106 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bedeutsam sind. Die in den Budgetvereinbarungen verhandelten Gegenstände bilden eine wesentliche Grundlage für den Finanzierungsrahmen der drei von der Arbeitgeberin unterhaltenen Krankenhäuser.
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(2) Anders als von der Arbeitgeberin angenommen ist eine Unterrichtung anhand der Budgetvereinbarungen nicht deshalb entbehrlich, weil der Wirtschaftsausschuss bereits über die entsprechenden Informationen anhand anderer Unterlagen verfügt. Weder der Jahresabschluss - also die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 242 Abs. 3 HGB) - noch ihre betriebswirtschaftlichen Auswertungen geben Auskunft über die in den Budgetvereinbarungen getroffenen Eckdaten (vgl. hierzu auch § 4 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern [Krankenhaus-Buchführungsverordnung]). Gleiches gilt für den im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichten Krankenhausplan (vgl. die Fortschreibung des Dritten Krankenhausplanes des Landes Brandenburg vom 18. Juni 2013 ABl. Nr. 34/2013 S. 2111 ff., geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 16. Februar 2016 ABl. Nr. 7/2016 S. 183 ff.) und die - jeweils für einen Zehn-Tages-Zeitraum fortgeschriebenen - Dekadenstatistiken. Letztere enthalten lediglich Angaben zu den Soll- und Ist-Berechnungstagen, den kumulierten Soll- und Ist-„Fällen“ mit der sich hieraus ergebenden fortgeschriebenen prozentualen Auslastung, zur Anzahl der belegten Betten und der sich hieraus - bezogen auf die aufgestellte Bettenzahl - ergebenden prozentualen Auslastung.
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b) Der von der Arbeitgeberin erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand einer Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen greift nicht durch.
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aa) Die Pflicht zur Unterrichtung und zur Vorlage erforderlicher Unterlagen steht unter dem Vorbehalt, dass dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Ob eine solche Gefährdung anzunehmen ist, hat die Einigungsstelle im Rahmen des Verfahrens nach § 109 BetrVG zu entscheiden (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228). Dadurch soll eine der „internsten Angelegenheiten der Unternehmensleitung“ zunächst einer unternehmensinternen Regelung zugeführt werden (vgl. den Ausschussbericht zum Entwurf des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 zu § 70 BetrVG 1952, BT-Drs. I/3585 S. 15).
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bb) Die im Gesetz angelegte Primärzuständigkeit der Einigungsstelle hat zur Folge, dass der Unternehmer seinen Einwand, durch die verlangte Unterrichtung oder Vorlage von Unterlagen seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet, bereits im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens vorbringen muss. Unterlässt er dies, kann er sich in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hierauf jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn die Umstände, die eine Gefährdung begründen sollen, nicht erst nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens eingetreten sind.
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cc) Schon aus diesem Grund kann die Arbeitgeberin mit ihrer Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegend nicht gehört werden. Im Einigungsstellenverfahren hat sie einen entsprechenden Einwand nicht erhoben. Anhaltspunkte, dass ihr dies wegen erst nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretener Umstände nicht möglich war, sind nicht ersichtlich. Eine gesetzliche Pflicht auch zur unternehmensinternen Geheimhaltung der Budgetvereinbarungen besteht - ungeachtet ihrer rechtlichen Bedeutung für § 106 Abs. 2 BetrVG - nicht.
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Schmidt
K. Schmidt
Ahrendt
D. Wege
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