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BAG 24.07.2019 - 3 AZN 627/19
BAG 24.07.2019 - 3 AZN 627/19 - Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Normen
§ 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 2 Nr 1 ArbGG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. März 2018, Az: 4 Ca 936/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. Januar 2019, Az: 6 Sa 389/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 - 6 Sa 389/18 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 920,28 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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I. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 10, 13).
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Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ua. die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 mwN). Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 10; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52).
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II. Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger in der Beschwerdebegründung formulierten Fragen nicht.
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1. Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand. Sie beziehen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB darstellen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. BAG 11. April 2019 - 3 AZN 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 AZN 822/16 - Rn. 13). Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht.
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2. Des Weiteren sind die Fragen zumindest teilweise („… ob hier“) auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bezogen aufgeworfen.
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3. Soweit sich der Kläger schließlich mit Fragen der unangemessenen Benachteiligung befasst, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass damit die Rechtsnorm des § 307 BGB in Bezug genommen ist. Der Kläger formuliert jedoch auch insoweit keine Rechtsfrage, sondern wendet sich allein gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts. Damit rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine solche - so sie überhaupt vorliegen sollte - rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde die bezifferte Klageforderung in Ansatz gebracht.
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