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BAG 23.01.2018 - 1 AZR 550/16
BAG 23.01.2018 - 1 AZR 550/16 - Unzulässige Revision
Normen
§ 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, § 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Ulm, 10. November 2015, Az: 5 Ca 207/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. Mai 2016, Az: 21 Sa 42/15, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 2016 - 21 Sa 42/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelten Altersgrenze endete.
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Der 1950 geborene Kläger war seit 1974 bei der K AG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging nachfolgend im Wege des Betriebsübergangs auf die I AG über. Diese vereinbarte am 4. Dezember 2006 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine „Arbeitsordnung“ (AO), in deren Ziff. 53 Buchst. c festgelegt ist, dass das Arbeitsverhältnis endet „mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter vollendet“.
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Im Januar 2013 schlossen der Kläger, die I AG und die Beklagte - seinerzeit noch firmierend unter I GmbH - einen „dreiseitigen Vertrag“, wonach der Kläger mit der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründete.
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Anfang Mai 2015 erreichte der Kläger die für ihn geltende Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 teilte die Beklagte ihm ua. mit, dass sie seine Arbeitsleistung nach dem 31. Mai 2015 nicht mehr annehmen werde.
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Hiergegen hat sich der Kläger mit einer Anfang Juni 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gewandt und die Feststellung begehrt, „dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2015 weder zum 31. Mai 2015 aufgelöst wurde noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst wird“. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 hat er seine Klage um den in der Revisionsinstanz allein noch streitbefangenen Antrag erweitert und beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters gemäß Ziff. 53 c der Arbeitsordnung mit Ablauf des 31. Mai 2015 aufgelöst wurde.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 608/16 - Rn. 9 mwN). Wird die Revision zudem auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils darzulegen (BAG 7. Juni 2017 aaO).
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II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Sie setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das sein Befristungskontrollbegehren abweisende arbeitsgerichtliche Urteil auf dieses Bezug genommen und sich anschließend mit den Berufungsangriffen befasst. Hierzu hat es ausgeführt, dass die AO auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei, weil die Beklagte zum „I-Konzern“ gehöre. Das hat es mit seiner in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellung begründet, die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) sei eine Tochtergesellschaft der I AG. Bei seinen weiteren Ausführungen zum - vom Kläger in Abrede gestellten - wirksamen Zustandekommen der AO hat es auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und einen unter Anwendung dieses Grundsatzes unzureichenden Sachvortrag des Klägers abgestellt. Schließlich hat es sich die arbeitsgerichtlichen Ausführungen zu Eigen gemacht, wonach der (dreiseitige) Vertrag des Klägers mit der Beklagten keine günstigere, der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach der Ziff. 53 Buchst. c AO entgegenstehende Abrede enthalte, und darüber hinaus ausgeführt, dass nichts Gegenteiliges aus dem Umstand einer gestellten Vertragsbedingung folge.
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2. Die Revision des Klägers wiederholt hierzu lediglich - zum ganz überwiegenden Teil sogar wörtlich - die Argumentation in der Berufungsbegründung. Mit dieser Wiederholung sind keine Sachrügen erhoben. Die Revision setzt lediglich ihre Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit die Revision - gleichfalls die Berufungsbegründung repetierend - Tatsachenvortrag der Beklagten „bestreitet“ (etwa die Aushändigung der AO), übersieht sie, dass es nach der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung darauf nicht ankam. Im Übrigen vermag ein Festhalten am Bestreiten des Sachvortrags des Gegners eine zulässig erhobene Verfahrensrüge schon im Ansatz nicht darzustellen.
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Schmidt
Treber
K. Schmidt
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Rose
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