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BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13 (A)
BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13 (A) - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Anwendbarkeit der EGV 593/2008
Normen
Art 267 AEUV, Art 28 EGV 593/2008, Art 9 Abs 3 EGV 593/2008, Art 27 BGBEG, Art 27ff BGBEG, Art 4 Abs 3 S 1 EUVtr 2008, Art 126 Abs 9 AEUV, Art 136 AEUV
Vorinstanz
vorgehend ArbG Nürnberg, 30. März 2012, Az: 10 Ca 59/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 25. September 2013, Az: 2 Sa 253/12, Urteil
nachgehend EuGH, 18. Oktober 2016, Az: C-135/15, Urteil
Leitsatz
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1. Zur Anwendung der Rom I-Verordnung auf Arbeitsverhältnisse, die durch einen vor dem 17. Dezember 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag begründet wurden.
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2. Zur Bedeutung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten.
Tenor
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I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
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1. Findet die Rom I-VO nach Art. 28 auf Arbeitsverhältnisse ausschließlich dann Anwendung, wenn das Rechtsverhältnis durch einen nach dem 16. Dezember 2009 vereinbarten Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jeder spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzusetzen, zur Anwendbarkeit der Verordnung?
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2. Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO allein die direkte Anwendung von Eingriffsnormen eines Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des Staates, dessen Recht der Vertrag unterliegt?
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3. Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriffsnormen eines anderen Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar anzuwenden?
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II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Gründe
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A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens:
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Im Ausgangsverfahren fordert der als Lehrer an der von der beklagten Republik getragenen Griechischen Volksschule in N beschäftigte Kläger weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 sowie Lohnabrechnungen. Die beklagte Republik kürzte in diesem Zeitraum die zuvor in Anlehnung an deutsches Tarifrecht geleistete Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 um insgesamt 20.262,32 Euro. Im deswegen eingeleiteten Rechtsstreit hat die auf Zahlung in Anspruch genommene Republik Griechenland geltend gemacht, sie sei mit dem Erlass dieser Gesetze den mit der Kommission der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), also der Troika, getroffenen Vereinbarungen nachgekommen. Ihr sei keine Wahlmöglichkeit eröffnet gewesen. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütungsansprüche. Für das Bundesarbeitsgericht ist es streitentscheidend, ob diese griechischen Gesetze auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllende und deutschem Recht unterliegende Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar Anwendung finden. Dabei ist in erster Linie zu klären, ob das im Jahr 1996 begründete und jedenfalls bis Ende 2012 fortgesetzte Arbeitsverhältnis der Parteien dem Geltungsbereich der Rom I-VO oder des alten Internationalen Privatrechts (IPR) Deutschlands (Art. 27 ff. EGBGB aF) unterfällt. Sollte Art. 9 Rom I-VO Anwendung finden, sind Bedeutung und Tragweite der Ausnahmebestimmung des Art. 9 Abs. 3 ROM I-VO klärungsbedürftig. Des Weiteren bedarf es der Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei Anwendung von Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten.
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B. Rechtlicher Rahmen
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Das Internationale Privatrecht der Bundesrepublik war bis zum Inkrafttreten der Rom I-VO in den Art. 27 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt und fand auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Zu Eingriffsnormen enthielt Art. 34 EGBGB folgende Bestimmung:
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„Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.“
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Die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen wurde durch diese Norm nicht ausgeschlossen und bestimmte sich nach Rechtsprechung und Lehre. In groben Zügen bedeutete dies, dass drittstaatliche Eingriffsnormen zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden konnten (vgl. zB BGH 22. Juni 1972 - II ZR 113/70 - zu II der Gründe, BGHZ 59, 82; 17. November 1994 - III ZR 70/93 - zu II 2 e bb der Gründe, BGHZ 128, 41; MüKoBGB/Sonnenberger 5. Aufl. Einl. IPR Rn. 609).
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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Es enthält in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ua. folgende Regelungen:
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„§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“
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Im Rahmen ihrer Schuldenkrise erließ die Republik Griechenland zum Schutz der nationalen Wirtschaft das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen:
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„Artikel 1
Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor
§ 2
Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mitglieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpolizei werden um einen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt.
Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt und die Zulagen für Weihnachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Streitkräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung.
…
§ 4
Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um sieben vom Hundert (7%) zu kürzen.“
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Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen:
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„Dritter Artikel
Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben
§ 3
Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden, sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 des Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt.
Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studienabschlüssen verbundenen.“
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C. Erforderlichkeit der Entscheidung des EuGH
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Das Bundesarbeitsgericht verneint im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Lehrer im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eine Staatenimmunität Griechenlands und bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 a) EuGVVO. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach deutschem Recht, das - für sich betrachtet - die von der Beklagten vorgenommenen Entgeltkürzungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zulässt. Deshalb ist entscheidungserheblich, ob die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 als drittstaatliche Eingriffsnormen auf das Arbeitsverhältnis der Prozessparteien unmittelbar oder mittelbar Anwendung finden. Diese Gesetze sehen zwingend die Kürzung der Gehälter aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Republik Griechenland vor, unabhängig davon, ob diese in Griechenland oder in einem anderen Staat beschäftigt werden. Die unter B. wiedergegebenen Regelungen über die Kürzung der Bezüge der Staatsbediensteten sind zwingend. Sie beanspruchen Geltung gegenüber jedermann, lassen keine Ausnahmen zu und erfüllen die Anforderungen an Eingriffsnormen iSd. IPR. Für das Bundesarbeitsgericht stellt sich die Frage, nach welchem Recht über die Anwendung der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 als drittstaatliche Eingriffsnormen zu entscheiden ist. Insbesondere ob Art. 9 Rom I-VO heranzuziehen ist. Darüber hinaus ist offen, ob bei Anwendbarkeit der Rom I-VO die bisherige nationale Praxis der zumindest mittelbaren Anwendung drittstaatlicher Eingriffsnormen in begründeten Fällen aufrechterhalten werden kann. Wegen des besonderen Ranges der in Art. 4 EUV verankerten Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten ist für das Bundesarbeitsgericht des Weiteren offen, ob im Falle der Existenzgefährdung eines anderen Mitgliedstaats die Anwendung der zu deren Abwendung erlassenen Normen als drittstaatliche Eingriffsnormen unionsrechtlich gefordert ist.
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Zur Frage 1
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Gemäß Art. 28 Rom I-VO wird diese Verordnung auf Verträge angewendet, die ab dem 17. Dezember 2009 „geschlossen“ werden. Im deutschen Schrifttum wird diese Regelung dahin verstanden, es komme auf den Zeitpunkt des Konsenses der Vertragsparteien an (vgl. MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. Art. 28 Rom I-VO Rn. 4; Palandt/Thorn BGB 74. Aufl. Rom I-VO 28 Rn. 2). Diese Interpretation der unionsrechtlichen Regelung ist zumindest für Arbeitsverhältnisse mehrdeutig, zumal innerhalb der Union für Arbeitsverträge andere Zeitpunkte vertreten werden könnten. So ist in der Geschichte des deutschen Arbeitsrechts die Begründung von Arbeitsverhältnissen in ganz unterschiedlicher Weise begriffen worden (vgl. Adomeit NJW 1996, 1710). Zu nennen sind verschiedene Spielarten von Eingliederungstheorien (vgl. Boemke Schuldvertrag und Arbeitsverhältnis 1999, S. 226 ff.), die im Gegensatz zu Vertragstheorien standen (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 93, 310; von Stebut Der arbeitsrechtliche Eingliederungsvertrag FS Kissel 1994 S. 1135 ff.). Deshalb bedarf es nach Auffassung des Senats einer unionseinheitlichen Klärung, wie das Merkmal „geschlossen“ auszulegen ist. Vor allem bedarf es der Klärung, wie diese Bestimmung im Falle langfristiger Arbeitsverhältnisse auszulegen ist. Denn würde allein auf den erstmaligen Vertragsschluss abgestellt, hätte diese Interpretation zur Folge, dass auf ein vor dem 17. Dezember 2009 begründetes Arbeitsverhältnis womöglich auf Jahrzehnte noch das alte IPR des Mitgliedstaats Anwendung fände. Würde man nicht allein auf den Akt der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnisses abstellen, bliebe zu beantworten, ob und ggf. welche vom Konsens der Vertragsparteien getragenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses zur Anwendbarkeit der Rom I-VO führen können. ZB ist die vertragliche Änderung der Bruttovergütung oder der Arbeitspflicht als möglicher Anknüpfungspunkt in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus könnte die Fortsetzung der Arbeitsleistung nach einem Vertragsbruch oder einer anderen Unterbrechung der Vertragserfüllung als Fortsetzung der betrieblichen Eingliederung des Arbeitnehmers herangezogen werden, um die Anwendbarkeit der Rom I-VO auszulösen.
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Sollte die Rom I-VO im Ausgangsfall nicht gelten, weil die letzte schriftliche Änderung des Arbeitsvertrags bereits 2008 vereinbart wurde, kämen die Art. 27 ff. EGBGB aF zur Anwendung. Dies würde eine Berücksichtigung griechischer Eingriffsnormen bei der Interpretation von Leistungstreue- und Leistungsnebenpflichten des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) erlauben.
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Zur Frage 2
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Gemäß Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO kann den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Im Ausgangsfall liegt der Erfüllungsort nicht in Griechenland, sondern in Deutschland. Ist Art. 9 Rom I-VO nach seinem zeitlichen Geltungsbereich anwendbar, bedarf es der Klärung, ob Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO eine abschließende Wirkung in dem Sinne zukommt, dass nur noch Eingriffsnormen des Erfüllungsorts des Vertrags Anwendung finden können oder - nach wie vor - ausländische Eingriffsnormen mittelbar berücksichtigt werden dürfen. Eine solche materiell-rechtliche Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen wird im deutschen Schrifttum auch unter Geltung von Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO vertreten (vgl. MüKoBGB/v. Hein 6. Aufl. Einl. IPR Rn. 289; Deinert Internationales Arbeitsrecht 2013 § 10 Rn. 161; Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. EGBGB Anh. III Art. 9 Rom-I Rn. 27; Freitag IPRax 2009, 109; Thomale IPRax 2013, 375; Palandt/Thorn BGB 74. Aufl. Rom I 9 Rn. 14; aA Wagner IPRax 2008, 1, 15).
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Zur Frage 3
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Wenn auf den Streitfall Art. 27 ff. EGBGB aF Anwendung finden oder Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO der Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen nicht entgegensteht, könnte es der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nationalen Gerichten gebieten, Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten Wirkung zu verschaffen. Selbst wenn Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO deren Berücksichtigung entgegenstünde, könnte aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV Abweichendes folgen. Die Achtung der loyalen Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), könnte sich auch auf die Umsetzung der von der Republik Griechenland mit der Kommission der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), also der Troika, getroffenen Vereinbarungen durch nationale Gesetze erstrecken. Denn die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 dienen der Umsetzung der mit der Republik Griechenland anlässlich der Kreditvergabe getroffenen Vereinbarungen. Damit soll die Republik Griechenland ihren nach Art. 119 ff. AEUV (insbesondere Art. 126 AEUV) bestehenden, durch den Rat der Europäischen Union konkretisierten Verpflichtungen nachkommen. Der an Griechenland gerichtete, auf Art. 126 Abs. 9 und Art. 136 AEUV gestützte Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 8. Juni 2010 betreffend die Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung zwecks Beendigung des übermäßigen Defizits (2010/320/EU - ABl. EU L 145 vom 11. Juni 2010 S. 6) nimmt Bezug auf die zuvor mit Griechenland getroffenen Vereinbarungen und fordert von Griechenland Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit finde auf die zur Umsetzung dieser Vorgaben notwendigen Maßnahmen Anwendung. Die Loyalitätspflicht könnte es erfordern, Griechenland bei der Umsetzung der durch die Unionsorgane geforderten Schritte umfassend durch Berücksichtigung der griechischen Gesetze innerhalb des deutschen Rechts zu unterstützen.
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