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BAG 13.11.2013 - 4 AZR 160/12
BAG 13.11.2013 - 4 AZR 160/12 - Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - "in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern"
Normen
§ 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 22 BAT-O, Anl 1 TVÜ-VKA, Anl 1a VergGr Vc BAT-O
Vorinstanz
vorgehend ArbG Brandenburg, 4. August 2011, Az: 1 Ca 277/11, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2012, Az: 6 Sa 1940/11, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
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Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit April 2006 hauptamtlich als Mitarbeiter im feuerwehrtechnischen Dienst der im Land Brandenburg gelegenen Beklagten, die eine Freiwillige Feuerwehr vorhält, beschäftigt. Er besitzt keine Qualifikation zum „Gruppenführer“. Aufgrund des Besuchs verschiedener Lehrgänge ist er als Maschinist an einem Lösch- oder Sonderfahrzeug einsetzbar. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung mit Stand vom 30. Juni 2011 erfolgt zu 30 vH der Arbeitszeit ein Einsatz im „Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. FwDV 3 - Gliederung der Mannschaft in einer Staffel) nach Weisung eines taktischen Führers“ und zu 60 vH im „Innendienst nach Weisung des Schichtführers“; im Übrigen hat er zu 10 vH „Sonstige Aufgaben nach Weisung“ zu erfüllen.
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Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), auf die auch im Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen worden ist.
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Der Kläger bezog zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (nachfolgend: TVöD-VKA). Nach schriftlicher Geltendmachung einer Vergütung der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA erhielt er rückwirkend ab 1. Dezember 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA.
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Mit seiner Klage hat er weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er übe aufgrund seines überwiegenden Einsatzes als Truppführer und Maschinist die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters aus. Er führe selbständig technische Einheiten der Feuerwehr. Nachdem in den Besoldungsgruppen des Bundesbesoldungsgesetzes in den Jahren 1990 und 1992 die Ämter Feuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 5) und Oberfeuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 6) weggefallen seien, sei das Amt des Brandmeisters in der BesGr. A 7 BBesG nunmehr das Eingangsamt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für Beamte geworden. Dadurch hätten sich die bisherigen tariflichen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den Funktionsbezeichnungen verschoben und seien anzupassen. Nunmehr übten Truppführer und Maschinisten die Funktion von Oberbrandmeistern aus.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juni 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung des Klägers entbehre jeder Grundlage. Er verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung, noch werde er in der Tätigkeit eines Oberbrandmeisters tätig.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA ab 1. Juni 2009. Die von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals.
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I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich sowohl kraft normativer Geltung als auch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA).
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1. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD ua. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) einschließlich der Vergütungsordnung sowie der entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort.
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2. In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen VergGr. Vc BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Vb, ohne Aufstieg nach VergGr. Vb oder nach Aufstieg aus VergGr. VIb zugeordnet.
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3. Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst lauten:
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„Vergütungsgruppe Vb
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Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern.
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Vergütungsgruppe Vc
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Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
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Vergütungsgruppe VIb
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1. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.
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2. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
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nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.
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Vergütungsgruppe VII
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Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.“
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4. Für die Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg bestehen zudem die nachfolgenden normativen Regelungen:
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a) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst- APO mD-Feu) vom 6. März 2000 (GVBl. II S. 82, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes vom 13. März 2012, GVBl. I Nr. 16) bestimmt als Eingangsamt das eines Brandmeisters.
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b) Dieses Amt ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg geltenden Bundesbesoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG der BesGr. A 7 zugeordnet. Das Amt eines Oberbrandmeisters ist der BesGr. A 8 zugewiesen, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der bisherigen VergGr. Vc BAT-O entsprach.
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c) Zur Gestaltung der Laufbahnen ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 68) und zuvor vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 773, geändert durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 2. November 1999, GVBl. II S. 633), die nach ihrem § 1 - Geltungsbereich - ua. für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes „der öffentlichen Feuerwehren“ gilt, dass
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„für einen höherbewerteten Dienstposten der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen (hat). Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die Eignung von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion eines Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2 der erfolgreiche Abschluss eines an einer Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrganges für Gruppenführer anzusehen.“
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d) Aus der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl. II S. 241) ergibt sich:
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„§ 3
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Beförderungen
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(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
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(2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr, für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in der Anlage aufgeführt.
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(3) Es können befördert werden:
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…
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6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach erfolgreichem Abschluss der Zugführerausbildung oder nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung ‚Gruppenführer‘,
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…
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(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.
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…
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§ 4
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Bestellungen
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(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
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…
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Anlage
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Dienstgrade und Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr
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Dienstgrad
Dienststellung
Feuerwehrmann
Truppmann
Oberfeuerwehrmann
Truppmann
Hauptfeuerwehrmann
Truppmann
Löschmeister
Truppführer
Oberlöschmeister
Truppführer
Hauptlöschmeister
Stellvertretender Gruppenführer
Erster Hauptlöschmeister
Stellvertretender Gruppenführer
Brandmeister
Gruppenführer
Oberbrandmeister
Ortswehrführer mit weniger als einem Zug
Oberbrandmeister
Stellvertretender Zugführer
…“
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II. In Anwendung der vorstehenden Regelungen besteht kein Anspruch des Klägers auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA.
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1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen - wogegen sich der Kläger auch nicht wendet -, dass seine Tätigkeit im Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer und Maschinist sowie die Arbeiten im Innendienst nach Weisung des Schichtführers während der Bereitschaft zwischen zwei Einsätzen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden.
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2. Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass er die Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters auszuüben hat (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit vgl. zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Es fehlt bereits an einem Vortrag, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, dass er - auch - feuerwehrtechnische Einheiten mit der Mannschaftsstärke einer „Gruppe“ im Einsatzdienst zu führen hat.
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a) Die Auffassung des Klägers, die von ihm insbesondere auszuübenden Funktionen als Truppführer oder Maschinist entsprächen der Tätigkeit und dem Amt eines beamteten Oberbrandmeisters der BesGr. A 8 BBesG, ergibt sich weder unmittelbar aus der VergGr. Vc BAT-O noch aus den Bestimmungen zur Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg oder dem BBesG.
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Die Tarifregelung nimmt auf die Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Bezug. Damit legt sie zunächst nur fest, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen), müssen daneben nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die subjektiv abverlangten Voraussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der Gruppenführerausbildung (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255).
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b) Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255). Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich ua., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258 unter Bezug auf Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst)). Nach der in der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Klägers genannten „FwDV 3“ („Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 3 ‚Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz‘“) besteht die feuerwehrtechnische Einheit einer „Gruppe“ aus einer Mannschaftsstärke von neun Mitgliedern.
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c) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Zwar trägt er vor, er führe technische Einheiten „bis zur Gruppenstärke“. Sein konkreter Sachvortrag bezieht sich jedoch ausschließlich darauf, die in der Mitgliederzahl weitaus kleinere feuerwehrtechnische Einheit „Trupp“, die nach der FwDV 3 eine Mannschaftsstärke von lediglich drei Mitgliedern hat, selbständig zu führen.
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Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Nachweis zur Eignung für Führungsaufgaben iSd. § 2 Abs. 2 FeuLV über den erfolgreichen Abschluss eines an der Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs für Gruppenführer - oder einer anderen vergleichbaren Qualifikation - besitzt. Zwar würde dies allein die Eingruppierung des Klägers in die begehrte Entgeltgruppe nicht hindern. Voraussetzung wäre aber, dass der Kläger einen vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt worden wäre (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258). Zu beiden Gesichtspunkten fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag des Klägers.
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d) Auch aus der TVFF - soweit sie hier überhaupt maßgebend sein könnte - ergibt sich für den Anspruch des Klägers nichts. Die Dienststellungen, in denen er eingesetzt ist - als Truppmann, Truppführer oder Maschinist - entsprechen nach der Anlage zur TVFF nicht dem Dienstgrad eines Oberbrandmeisters.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der gesetzlichen Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 BBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 und durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) nichts anderes.
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a) Zweck dieser Gesetzesänderungen - die Streichung der Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in der BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6 BBesG - war die Anhebung des Eingangsamts zur unmittelbaren Verbesserung der Nachwuchsgewinnung, nicht aber eine Anhebung oder Veränderung der folgenden Ämter (BR-Drucks. 13/90 S. 2, 11 f., 47; BT-Drucks. 11/6835 S. 2, sowie BT-Drucks. 12/4165 S. 2).
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b) Die vom Kläger geltend gemachte „Parallelverschiebung“ hat weder im Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung der Tarifnormen vorrangig auszugehen ist, noch in der tariflichen Systematik einen Niederschlag gefunden (zu den Maßstäben der Auslegung tarifvertraglicher Bestimmung etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der VKA, die im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei sind, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten bestimmten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen zuzuordnen sind, haben aber weder im TVöD-VKA noch zuvor im BAT-O die Streichung dieser Ämter zum Anlass für eine entsprechende Anpassung der tariflichen Vorschriften genommen. Sie haben nach wie vor für eine Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT-O auf die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters abgestellt. Eine eventuelle Anpassung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale an die veränderten beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern der Entscheidung der Tarifvertragsparteien vorbehalten.
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III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Th. Hess
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